Bei voller Erwerbsminderung entfällt der Anspruch auf ALG I.
Bei teilweiser Erwerbsminderung wird das ALG I (nach § 96a SGB VI) angerechnet.
Während des Antragsverfahrens erhalten sie weiterhin ALG I oder Krankengeld entsprechend des jeweiligen Anspruchszeitraumes. Gleiches gilt im Falle der Rentenablehnung.