Guten Tag KS,
Ihre Fragen können folgendermaßen beantwortet werden:
Laut Ihren eigenen Angaben wurde im Entlassungsbericht zur Rehabilitationsmaßnahme für Sie ein Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden erwähnt. Damit läge laut der Legaldefinition eine teilweise Erwerbsminderung vor. Jedoch muss hierbei geprüft werden, ob es für Sie bei diesem Leistungsvermögen einen Teilzeitarbeitsplatz, ggf. auch bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber gibt. Und hier kommt das Formular R3212 ins Spiel. Dort ist bereits in den ersten Sätzen der Hintergrund für die Anfrage folgendermaßen erläutert:
„Für die Beurteilung, ob Sie … teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, reichen allein medizinische Sachverhalte nicht aus. Es muss auch festgestellt werden, inwieweit Sie in der Lage sind, Ihr derzeitiges (Rest-) Leistungsvermögen auf dem Arbeitsmarkt umzusetzen.
Da wir insoweit keine ausreichenden Angaben zu Ihrem Beschäftigungsverhältnis haben, bitten wir Sie, die Rückseite dieses Schreibens von Ihrem derzeitigen Arbeitgeber bzw. von dem Arbeitgeber, bei dem Sie zuletzt rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, ausfüllen zu lassen. …“
In den Fällen, in denen trotz eines vorhandenen Leistungsvermögens von 3 bis unter 6 Stunden ein Teilzeitarbeitsplatz bei der aktuellen Arbeitsmarktsituation nicht verfügbar bzw. nicht vermittelbar ist, könnte also eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des „verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes“ bewilligt werden.
Dabei ist grundsätzlich möglich, als Antragstellerin den Antrag auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu beschränken.