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Experten-Antwort

Antrag auf volle Erwerbminderungsrente und Aufhebungsvertrag mit Abfindung

von clanmutter08.01.2015 | 14:08
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7 Antworten

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Guten Tag, ich erhalte seit Ende 2011 eine halbe Erwerbminderungsrente (arbeitsfähig unter 6 std) und habe seitdem zusätzlich zur halben Rente einen Altersteilzeitvertrag, der noch bis zum Jan 2018 liefe. Trotz allem bin ich permanent krankgeschrieben und stehe 3 Monate vor der Aussteuerung. Leider hat sich meine Krankheit deutlich verschlechtert und in der Reha im Sept wurde ich auf bis zu 3 Std. erwerbsunfähig eingeschätzt. Mein Arbeitgeber hat mir einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung angeboten. Dies gilt bis zum 31.3.2015. Mein Rentenantrag auf volle Erwerbsminderung habe ich Ende Dez. gestellt. Ich bin Jahrgang 1957 und hätte ohnehin eine Arbeitsmarktrente erhalten, wenn mein AG mir keinen anderen Arbeitsplatz hätte geben können. Meine Fragen: Falls ich bis Ende März noch keinen Entscheidung der Rentenversicherung habe, wie wirkt sich die Annahme des Vertrages auf den Rentenantrag aus? Wie wirkt sich die Abfindungszahlung auf meine bereits lfd. Rente aus, da ich damit natürlich deutlich über der Hinzuverdienstgrenze liege. Gibt es noch etwas, was ich unbedingt berücksichtigen sollte? Danke für Ihre Antworten

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Siehe Beitrag von "Sozialröchler?"

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6 Antworten

PXYam 08.01.2015 | 17:16
ich würde Dir raten professionelle Hilfe zu holen.(Rechtsanwalt Arbeitsrecht u.Sozialrecht. Dieses komplexe Thema ist nicht für ein Forum bestimmt.
Sozialröchler?am 08.01.2015 | 18:02
Teilweise Erwerbsminderung liegt nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI bei einem gesundheitsbedingt eingeschränkten Leistungsvermögen auf 3 bis unter 6 Stunden täglich vor, gemessen an den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Nach dieser Gesetzesdefinition ist somit im Einzelfall festzustellen, wie viele Stunden täglich der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann (abstrakte Betrachtungsweise). Ist nach dem festgestellten Leistungsvermögen von (medizinisch) teilweiser Erwerbsminderung auszugehen, liegt gleichzeitig auch volle Erwerbsminderung vor, wenn der Versicherte keinen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz innehat und der Arbeitsmarkt für ihn daher als verschlossen anzusehen ist. Obwohl eigentlich (medizinisch) nur teilweise erwerbsgemindert, sind daher Versicherte mit einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich voll erwerbsgemindert, wenn von einem für sie verschlossenen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Liegt nach der abstrakten Betrachtungsweise ("medizinisch") teilweise Erwerbsminderung vor und ist der Arbeitsmarkt für den Versicherten verschlossen, bestehen gleichzeitig ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (gesundheitsbedingt) und ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (arbeitsmarktbedingt). Sofern im Sinne des § 102 Abs. 2 SGB VI unwahrscheinlich ist, dass die ("medizinische") Erwerbsminderung behoben werden kann, ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer, jedoch die wegen voller Erwerbsminderung nur befristet zu leisten. Bis zum Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung - ein für beide Ansprüche rechtzeitiger Antrag unterstellt - ist dann nur die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu leisten. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs kommt es mithin auf das im Rentenantragsverfahren festgestellte Leistungsvermögen und den Eintritt der Minderung (Leistungsfall) an. Diese Beurteilung muss nicht immer unbedingt mit der von der Reha-Klinik angegebenen Einschätzung übereinstimmt. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Nicht als Arbeitsentgelt i. S. d. § 96a SGB VI gilt/gelten: – Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Wird ein vom Arbeitgeber gezahlter Betrag lediglich als "Abfindung" bezeichnet, stellt dieser aber tatsächlich Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV dar (z. B. rückständiges Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess), ist dieser Betrag als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Platzverweisam 08.01.2015 | 18:13
Die Inanspruchnahme anwaltlicher Rechtsberatung ist im Rentenantragsverfahren völlig unnötig, jedoch mit erheblichen Kosten verbunden. Da der Rentenantrag bereits gestellt ist, ist derzeit lediglich die Entscheidung abzuwarten. Es ging hier im Wesentlichen um die Frage, ob und welche Folgen eine Aufgabe des Arbeitsplatzes und die damit verbundene Abfindungszahlung hat.
W*lfgangam 08.01.2015 | 19:45
Hallo PXY, hier handelt es sich nicht um nur ein Forum, sondern um ein Experten-Forum. Wie unkomplex die Frage ist, sehen Sie an den Folgebeiträgen. In diesem Stadium des Verfahren kostenpflichtige Hilfen vorzuschlagen ...ist wie Holz in den Wald tragen. Gruß w. ...Schade, das Experten-Team der letzten Wochen hätte das (auch) bereits 'vollumfänglich' beantwortet - sind wohl erst in 12 Monaten wieder dran ;-) Diese Qualitätsschwankungen sind 'beeindruckend' ...
PXYam 09.01.2015 | 12:27
Hallo W. hier im Forum gibt es überwiegend Antworten zu Rentenrecht. Keine zu Krankenkasse,Arbeitsrecht, Agentur für Arbeit usw. Bis 12.30 Uhr gab es auch keine Antwort des Experten.
clanmutteram 10.01.2015 | 23:53
Danke für Ihre Antworten clanmutter
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