Teilweise Erwerbsminderung liegt nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI bei einem gesundheitsbedingt eingeschränkten Leistungsvermögen auf 3 bis unter 6 Stunden täglich vor, gemessen an den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Nach dieser Gesetzesdefinition ist somit im Einzelfall festzustellen, wie viele Stunden täglich der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann (abstrakte Betrachtungsweise).
Ist nach dem festgestellten Leistungsvermögen von (medizinisch) teilweiser Erwerbsminderung auszugehen, liegt gleichzeitig auch volle Erwerbsminderung vor, wenn der Versicherte keinen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz innehat und der Arbeitsmarkt für ihn daher als verschlossen anzusehen ist. Obwohl eigentlich (medizinisch) nur teilweise erwerbsgemindert, sind daher Versicherte mit einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich voll erwerbsgemindert, wenn von einem für sie verschlossenen Arbeitsmarkt auszugehen ist.
Liegt nach der abstrakten Betrachtungsweise ("medizinisch") teilweise Erwerbsminderung vor und ist der Arbeitsmarkt für den Versicherten verschlossen, bestehen gleichzeitig ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (gesundheitsbedingt) und ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (arbeitsmarktbedingt).
Sofern im Sinne des § 102 Abs. 2 SGB VI unwahrscheinlich ist, dass die ("medizinische") Erwerbsminderung behoben werden kann, ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer, jedoch die wegen voller Erwerbsminderung nur befristet zu leisten.
Bis zum Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung - ein für beide Ansprüche rechtzeitiger Antrag unterstellt - ist dann nur die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu leisten.
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs kommt es mithin auf das im Rentenantragsverfahren festgestellte Leistungsvermögen und den Eintritt der Minderung (Leistungsfall) an. Diese Beurteilung muss nicht immer unbedingt mit der von der Reha-Klinik angegebenen Einschätzung übereinstimmt.
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Nicht als Arbeitsentgelt i. S. d. § 96a SGB VI gilt/gelten:
– Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
Wird ein vom Arbeitgeber gezahlter Betrag lediglich als "Abfindung" bezeichnet, stellt dieser aber tatsächlich Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV dar (z. B. rückständiges Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess), ist dieser Betrag als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
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