Renten wegen Erwerbsminderung sind grundsätzlich befristet zu leisten. Eine Dauerrente aus medizinischen Gründen kommt nur in Betracht, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Ist bei einem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich für den Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung die Arbeitsmarktlage maßgebend (kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vorhanden), so wird die Rente ebenfalls grundsätzlich nur befristet geleistet.