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Zur Experten-Antwort springenHallo Mohaja,
sofern im Rahmen der Antragstellung auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, dass trotz Leistungsminderung noch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens sechs Stunden ausgeübt werden kann, kommt für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, der sogenannte "Berufsschutz" zum Tragen.
Hierdurch kann sich ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ergeben.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beurteilung des "Berufsschutzes" finden Sie unter folgendem Link.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_240R0&id=§ 240 Rente wegen teilweiser Erwerbs- minderung bei Berufsunfähigkeit 5 543
Wir bitten zu beachten, dass es sich bei den Prüfungen immer um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Ergänzung: Bei festgestellter Berufsunfähigkeit aber einem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist es in der Regel nur eine Formalität, einen geeigneten Verweisungsberuf zu finden. Das sind zumindest die Erfahrungen meiner 28 Jährigen Berufserfahrung! C.W.Demnach sind Sie unter den Bedingungen des ALLGEMEINEN Arbeitsmarktes vollschichtig leistungsfähig. Da Sie aber vo 1961 geboren wurden, genießen Sie Berufsschutz und hätten demnach evtl. Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit, sofern man Ihnen keine sozial zumutbare Verweisungstätigkeit benennen kann. Und da liegt der Knackpunkt. Grundsätzlich sind Verweise auf Berufe möglich, die eine Qualifikationsstufe unter dem zuletzt ausgeübten Hauptberuf liegen. So können Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion auf Facharbeitertätigkeiten verwiesen werden, Facharbeiter auf Tätigkeiten, die eine echte Ausbildung von mindetens 3 Monaten erfordern und angelernte Arbeiter können auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Bei der Auswahl der Verweisungsberufe sind die DRV-Mitarbeiter ziemlich einfallsreich, wie ich aus eigener Erfahrung weiß. Daher nützen Spekulationen nicht viel. Sie sollten zunächst den Bescheid abwarten und dann, ggf. mit Hilfe eines Fachanwalts für Sozialrecht oder einem Sozialverband wie dem SoVD oder dem VdK, angemessen darauf reagieren, falls es erforderlich sein sollte. MfGWas genau passt Ihnen nicht an meiner Antwort? MfG
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