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Experten-Antwort

Antrag emr

von Mohajo15.04.2016 | 14:18
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo,wie vorab schon mal geschildert läuft mein Antrag auf emr.Habe von der DRV ein Schreiben bekommen das ich mich zu meiner beruflichen Laufbahn noch mal erklären soll.Mein AG hat mich als Schlossermeister deklariert und ich habe im RA geschrieben das ich als betriebsschlosser tätig war. Welche Rolle spielt das in meinem Antragsverfahren bzw. mein mal erlernter Beruf ist Werkzeugmacher.Innerbetrieblich.habe ich als technischer Leiter fungiert.Bin Baujahr 60 und gilt da auf jeden Fall der Berufsschutz oder kann verwiesen werden.Meine Einschätzung medizinisch lautet im Beruf unter 3 Stunden sonst aber 6 und mehr. What's the difference.Danke vorab

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.04.2016 | 12:03

Hallo Mohaja,

sofern im Rahmen der Antragstellung auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, dass trotz Leistungsminderung noch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens sechs Stunden ausgeübt werden kann, kommt für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, der sogenannte "Berufsschutz" zum Tragen.

Hierdurch kann sich ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ergeben.

Die gesetzlichen Regelungen zur Beurteilung des "Berufsschutzes" finden Sie unter folgendem Link.

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_240R0&id=§ 240 Rente wegen teilweiser Erwerbs- minderung bei Berufsunfähigkeit 5 543

Wir bitten zu beachten, dass es sich bei den Prüfungen immer um eine Einzelfallentscheidung handelt.

13 Antworten

Herz1952am 15.04.2016 | 15:12
Sähe nach halber EM-Rente aus, wenn Sie als Werkzeugmacher nicht mehr arbeiten können. Die berufliche Stellung dürfte keine Rolle spielen. Das entscheidet aber die Rentenversicherung. Gegen einen negativen Bescheid aus Ihrer Sicht können Sie natürlich Widerspruch einlegen. Falls Sie die (nicht mehr sog.) Berufsunfähigkeitsrente bzw halbe EM-Rente erhalten, könnten Sie noch in einer anderen Tätigkeit "halbtags voll" arbeiten. Ich denke, dass das rein formelle noch von einem Experten näher erläutert wird. Bis zum Bescheid ist es alles Theorie.
Schorscham 15.04.2016 | 15:48
Demnach sind Sie unter den Bedingungen des ALLGEMEINEN Arbeitsmarktes vollschichtig leistungsfähig. Da Sie aber vo 1961 geboren wurden, genießen Sie Berufsschutz und hätten demnach evtl. Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit, sofern man Ihnen keine sozial zumutbare Verweisungstätigkeit benennen kann. Und da liegt der Knackpunkt. Grundsätzlich sind Verweise auf Berufe möglich, die eine Qualifikationsstufe unter dem zuletzt ausgeübten Hauptberuf liegen. So können Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion auf Facharbeitertätigkeiten verwiesen werden, Facharbeiter auf Tätigkeiten, die eine echte Ausbildung von mindetens 3 Monaten erfordern und angelernte Arbeiter können auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Bei der Auswahl der Verweisungsberufe sind die DRV-Mitarbeiter ziemlich einfallsreich, wie ich aus eigener Erfahrung weiß. Daher nützen Spekulationen nicht viel. Sie sollten zunächst den Bescheid abwarten und dann, ggf. mit Hilfe eines Fachanwalts für Sozialrecht oder einem Sozialverband wie dem SoVD oder dem VdK, angemessen darauf reagieren, falls es erforderlich sein sollte. MfG
Herz1952am 15.04.2016 | 16:40
War nur eine "dumme" Umschreibung meiner Unsicherheit. Habe nicht daran gedacht, dass es erlaubt ist, in einem anderen Leistungsbild voll zu arbeiten. Wie wäre es denn bei mir gewesen, wenn ich keine Sitz-Tätigkeit mehr hätte ausüben können (war vor dem Infarkt), sondern nur noch im Stehen, Gehen, Sitzen "mit möglichst freier Pauseneinteilung? Dies war allerdings die Beschreibung eines MDK-Arztes. Gelernt: 2 1/2 Jahre Industriekaufmann, Während des Berufes noch als Programmierer (während diese Arbeiten bei einem halben Jahr Pause nicht mehr ausgeübt werden können, wg. Technischen Fortschritt, hätte wieder (fast) neu anfangen müssen. War tätiger Bilanzbuchhalter. Hierfür war Zusatzausbildung erforderlich. Ist nur theoretisch. Wenn Sie keine Zeit/Lust haben bin ich Ihnen nicht "böse", wenn Sie nicht antworten. Aber Sie sind in dieser Rentenart (halbe Rente wg. "Berufsunfähigkeit") Spezialist. Danke.
Schorscham 15.04.2016 | 18:26
Zitat von Herz1952 anzeigen
Das unterscheidet eben BERUFSunfähigkeit von ERWERBSunfähigkeit. Volle Berufsunfähigkeit schließt nicht automatisch volle Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Das klingt zugegebenermaßen paradox, weil ein BU-Rentner mit Vollzeitstelle u.U. erheblich mehr Geld zur Verfügung hat, als er vorher in seinem Hauptberuf verdient hat. Zwar handelt es sich bei einer klassischen BU-Rente um eine Zwei-Drittel-Rente und bei der "Vertrauensschutz-BU-Rente" um eine halbe Rente, dafür sind die Hinzuverdienstgrenzen aber recht großzügig bemessen. Das hat der Gesetzgeber ende der neunziger Jahre auch bemerkt und deshalb die BU-Renten für nach 1960 Geborene abgeschafft. Da Sie ohnehin vollständig erwerbsgemindert sind, hätte man in diesem Fall gar nicht erst nach einer sozial zumutbaren Verweisungstätigkeit suchen müssen, da volle EM automatisch volle BU einschließt. MfG
Herz1952am 15.04.2016 | 20:54
Schorsch, das war v o r meinem Infarkt, da war ich wegen "Rücken" AU und konnte keine sitzende (zumindest nicht so lange, wie es in meinem Beruf nötig war) arbeiten. Aber, lassen wir es gut sein, ich habe es in "Wiki" nachgelesen. Sieht so aus als wenn ich eine leitende Stellung bekommen hätte, trotz dieser Einschränkungen (Witz komm raus). dass ich keine Rente bekommen hätte sondern einen "Traumjob". Danke nochmals.
Herz1952am 16.04.2016 | 16:27
Den ersten Satz habe ich auch gelesen. Der "Traumjob" war Satire. Ich hatte auch eine leitende Stellung, die wurde aber mehr mit "d", statt "t". geschrieben. (smile). Ich bin auch nicht gerade für solche Stellungen "geboren" und bin auch nicht der Typ, der das in einem anderen Beruf machen könnte. Dazu gehört zumindest eine entsprechende Ausbildung und auch Erfahrung. Insbesondere mit diesen Einschränkungen eine leitende Stellung zu bekommen halte ich ebenfalls für Satire. Überhaupt einen Arbeitsplatz mit diesen Bedingungen zu bekommen, ist unrealistisch.
mohajoam 16.04.2016 | 19:47
Na ja ,vielleicht sollten sie beiden mal nen eigenes Forum eröffnen oder besser sich am Stammtisch treffen und jeden Mittwoch beim Pils austauschen.So richtig was neues habe ich jetzt nicht erfahren bzw. ganz schön abgedriftet. deshalb nochmal die frage,wie sieht denn wohl eine Verweisung aus weil man ja nicht umsonst die Beurteilung bekommt und damit sind natürlich auch dementsprechende Einschränkungen vorhanden die ein nicht mehr voll belastbar machen und als zweites bei Wiederspruch habe ich die Möglichkeit mich vom VDK oder dem DGB vertreten zu lassen .Wer vertritt da meine Intressen wohl besser in dieser Thematik
Schorscham 16.04.2016 | 23:09
Was genau passt Ihnen nicht an meiner Antwort? MfG
mohajoam 16.04.2016 | 21:52
Ok und danke, macht mir die Sachlage doch erstmal greifbar und man oh man ,da fällt mir zuerst mal der Spruch" auf hoher See und vor DRV sind alle in Gottes Hand"oder war der anders !!! ein.Das schreit ja förmlich nach Widerspruch usw. und das knüpft ja an mein Anliegen an, VDK oder über die Gewerkschaft mit dem DGB die mir auch Unterstützung gewähren würden.Was sagt die Erfahrung
Cornelia W.am 17.04.2016 | 12:11
Demnach sind Sie unter den Bedingungen des ALLGEMEINEN Arbeitsmarktes vollschichtig leistungsfähig. Da Sie aber vo 1961 geboren wurden, genießen Sie Berufsschutz und hätten demnach evtl. Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit, sofern man Ihnen keine sozial zumutbare Verweisungstätigkeit benennen kann. Und da liegt der Knackpunkt. Grundsätzlich sind Verweise auf Berufe möglich, die eine Qualifikationsstufe unter dem zuletzt ausgeübten Hauptberuf liegen. So können Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion auf Facharbeitertätigkeiten verwiesen werden, Facharbeiter auf Tätigkeiten, die eine echte Ausbildung von mindetens 3 Monaten erfordern und angelernte Arbeiter können auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Bei der Auswahl der Verweisungsberufe sind die DRV-Mitarbeiter ziemlich einfallsreich, wie ich aus eigener Erfahrung weiß. Daher nützen Spekulationen nicht viel. Sie sollten zunächst den Bescheid abwarten und dann, ggf. mit Hilfe eines Fachanwalts für Sozialrecht oder einem Sozialverband wie dem SoVD oder dem VdK, angemessen darauf reagieren, falls es erforderlich sein sollte. MfG
Was genau passt Ihnen nicht an meiner Antwort? MfG
Ergänzung: Bei festgestellter Berufsunfähigkeit aber einem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist es in der Regel nur eine Formalität, einen geeigneten Verweisungsberuf zu finden. Das sind zumindest die Erfahrungen meiner 28 Jährigen Berufserfahrung! C.W.
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