Hallo Fragender,
den Ausführungen der User "KSC" und "Richtige Antwort" schließen wir uns an.
Mit freundlichen Grüßen
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Hallo Fragender,
den Ausführungen der User "KSC" und "Richtige Antwort" schließen wir uns an.
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Bei Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Anschluss an eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erfolgt eine komplette Neuberechnung nach aktuellem Rechtsstand, da ein neuer Leistungsfall eingetreten ist. Dabei werden alle Beitrags- und Anrechnungszeiten berücksichtigt, die bis zu diesem Leistungsfall zurückgelegt wurden sowie eine nach diesem Zeitpunkt liegende Zurechnungszeit.
Für die Entgeltpunkte, die bereits Grundlage bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, bleibt der bisherige Zugangsfaktor in der Nachfolgerente maßgebend. Für die andere Hälfte der Entgeltpunkte, die bislang der Rentenberechnung noch nicht zugrunde lagen, wird der Zugangsfaktor neu für die Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung bestimmt.
Das Teilzeitgehalt der letzten Jahre wirkt sich nicht zwangsläufig rentenmindernd aus. Zum einen kann eine zeitgleich anrechenbare Zurechnungszeit eine geringere Beitragszahlung auffangen. Zum anderen gibt es für die Bewertung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten eine weitere Vergleichsbewertung, bei der die letzten 4 Jahre vor Eintritt des (neuen) Leistungsfalls unberücksichtigt bleiben.
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