Zunächst kann ich die Aussagen von Schade bestätigen. "Verdrängen" bedeutet nicht, dass Ihnen der freiwillige Beitrag als Wert für die Rentenberechnung verloren geht. Lediglich für die Wartezeit können im betreffenden Jahr dann eben für die Berechnung der zwischenstaatlichen Rente nur die Wohnzeiten herangezogen werden.
Ich gehe davon aus, dass die Zeiten in Dänemark als Wohnzeiten bestätigt werden, eine Auskunft, ob dies tatsächlich der Fall sein wird, kann Ihnen nur der dänische Versicherungsträger erteilen. Unabhängig davon, ob es sich um "reine" Wohnzeiten oder um Wohnzeiten mit einer zeitgleichen versicherungspflichtigen Beschäftigung handelt, wird es zu einer Verdrängung der zeitgleichen deutschen freiwilligen Beitragszeit kommen. In diesem Fall wird dann der Leistungsanteil für freiwillige Beiträge, wie Sie bereits richtig herausgefunden haben, separat berechnet und dem Wert aus der eigentlichen Rentenberechnung hinzugezählt.
Das Ergebnis der Entgeltpunkteberechnung wird unterschiedlich ausfallen, je nachdem ob die freiwilligen Beiträge verdrängt oder nicht verdrängt werden. Dies hat vorwiegend folgende Ursachen:
1. Die mitgliedstaatlichen Beitrags- und Wohnzeiten werden mit dem Durchschnittswert der Entgeltpunkte für deutsche Beitragszeiten bewertet bevor im zweiten Schritt die Proratisierung auf den deutschen Anteil erfolgt. Bei der Bildung dieses Durchschnittswertes werden verdrängte freiwillige Beiträge außen vor bleiben und der Pro-Rata-Faktor (Verhältnis der deutschen Entgeltpunkt zu den Entgeltpunkten für deutsche und mitgliedstaatliche Zeiten) wird unterschiedlich ausfallen.
2. Bei der Berechnung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und den Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten ergeben sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (minimal) unterschiedliche Ergebnisse je nachdem, ob die Wohnzeit oder die freiwillige Beitragszeit berücksichtigt wird.
Ob diese unterschiedlichen Ergebnisse jetzt in der einen oder anderen Konstellation für Sie persönlich günstiger oder ungünstiger ausfallen, kann nicht eingeschätzt werden. Hierzu spielen zu viele individuelle Faktoren eine Rolle. Dies könnte höchstens durch individuelle Probeberechnungen in Ihrem Versicherungskonto näherungsweise ermittelt werden. Da Sie jedoch erst seit kurzer Zeit in Dänemark beschäftigt sind, wären solche Aussagen enorm hypothetisch.
Im Übrigen gebe ich zu bedenken, dass diese ganzen Überlegungen ohnehin vermutlich nicht relevant sind. Wenn - wie ich vermute - Ihr späterer Rentenanspruch auch alleine aufgrund der deutschen Versicherungszeiten besteht, gibt es bei der autonomen (innerstaatlichen) Berechnung keine Verdrängung und die freiwilligen Beiträge werden im Rahmen der Rentenberechnung uneingeschränkt herangezogen. Lediglich bei der anteiligen (zwischenstaatlichen) Berechnung erfolgt die angesprochene Verdrängung. Erfolgen sowohl eine autonome als auch eine anteilige Berechnung, steht Ihnen immer der jeweils höhere Betrag als Rente zu.