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Experten-Antwort

Arbeitgeber

von mia Sofie14.09.2011 | 20:21
1775 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Gehe am 31.12.2011 in Rente. Bin dann 63 Jahre und Schwerbehindert 60% Habe Rentenantrag gestellt. Bis 31.12.2011 habe ich unregelmäßiges Einkommen. Frage wie verhalte ich mich beim Arbeitgeber und BFA. Muß ich den Arbeitgeber darauf hinweisen? daß ich in Rente am 31.12.2011 gehe und wie wird die Rente bis 31.12.2011 verrechnet. Danke für eine Nachricht

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.09.2011 | 12:00

1 Antworten

-_-am 14.09.2011 | 21:18
Nach dem Wortlaut des § 194 Abs. 1 S. 1 SGB 6 haben die Arbeitgeber auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Erfolgte eine Gesonderte Meldung, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate auf der Grundlage der in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Hochrechnungszeitraum gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen. Mit der Hochrechnung bestimmt der Rentenversicherungsträger die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn. Mit Einverständnis des Versicherten ist selbst dann hochzurechnen, wenn vorab bekannt ist, dass die Höhe des Hochrechnungsergebnisses von der Höhe der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme abweichen wird. Wird eine Rente unter Berücksichtigung der vom Rentenversicherungsträger hochgerechneten Einnahmen berechnet, werden die tatsächlich erzielten und der Beitragsberechnung zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen gemäß § 70 Abs. 4 S. 2 SGB 6 erst bei einer etwaigen späteren (Hinterbliebenen-) Rente berücksichtigt. "(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht." Stimmt der Versicherte einer Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen (i. d. R. auf den Vordrucken R100 und R110) nicht zu, ist eine Hochrechung nicht vorzunehmen. In diesen Fällen meldet der Arbeitgeber das Ende der Beschäftigung gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 2 SGB 4 i. V. m. § 8 Abs. 1 DEÜV mit der nächsten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung, spätestens nach sechs Wochen, mit Meldegrund 30 (Abmeldung). Das hat allerdings dann zur Folge, dass die Rente nicht rechtzeitig zum Rentenbeginn berechnet werden kann und damit auch nicht rechtzeitig zum Rentenbeginn gezahlt wird. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__194.html http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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