Hallo Thomas D
grundsätzlich gilt, arbeiten sie bei einem deutschen Arbeitgeber sind Sie nach deutschen Recht versichert, arbeiten Sie in einem anderen Mitgliedstaat, dann sind Sie dort versichert. Ausnahme wäre die so genannte Entsendung, d.h. der Arbeitgeber ist im Herkunftsland und Sie üben nur vorübergehend eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aus, dann kann weiterhin Versicherungspflicht im Herkunftsland bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung