Sehr geehrte Frau Dagmar,
wie von den anderen Forumsteilnehmern schon ausgeführt,führt die Schwerbehinderteneigenschaft nicht automatisch dazu, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt sind. Sie kann aber ein Indiz sein, dass das Leistungsvermögen in bestimmten Bereichen eingeschränkt ist. Die Einschätzung des Leistungsvermögens erfolgt immer einzelfallbezogen aufgrund der vorhandenen ärztlichen Unterlagen und ggf. einer durchgeführten Untersuchung. Ich habe Ihnen nachfolgend die Definitionen der verschiedenen Möglichkeiten einer Erwerbsminderung aufgelistet – vielleicht helfen Sie Ihnen ja weiter.
Das seit dem 01.01.2001 geltende Recht unterscheidet – abhängig von dem noch vorhandenen Leistungsvermögen – zwischen mehreren Renten wegen Erwerbsminderung.
Rente wegen v o l l e r Erwerbsminderung kann gezahlt werden für Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Rente wegen t e i l w e i s e r Erwerbsminderung können Versicherte erhalten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, gibt es noch eine Übergangsvorschrift wonach Anspruch auf Rente wegen t e i l w e i s e r Erwerbsminderung b e i Berufsunfähigkeit besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.