Hallo roswitha,
Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes liegt - unter Anderem - nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer
- nach dem 14.02.1996 auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, die sich ZUMINDEST AUF DIE ZEIT BIS ZU EINEM ANSPRUCH AUF EINE ALTERSRENTE erstreckt, seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (im Blockmodell durchschnittlich) vermindert hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG),
Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes liegt also nur vor, wenn sich die Altersteilzeitarbeit auch mindestens bis zum frühestmöglichen Beginn einer Altersrente erstreckt. Dessen unbenommen muss die Altersrente aber nicht zwingend zum Ende der Altersteilzeitarbeit in Anspruch genommen werden - die Möglichkeit muss aber bestehen!
Im Zweifel sollten Sie sich in einer Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten lassen.