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Experten-Antwort

Arbeitslosengeld als Hinzuverdienst?

von Rentner5501.03.2019 | 16:26
228 Ansichten
5 Antworten

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Liebe Experten, ich beziehe seit dem 01.08.2018 Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die Regelaltersgrenze ist noch nicht erreicht. Da ich nach über 45 Jahren beruflicher Tätigkeit nur eine Rente auf Sozialhilfeniveau beziehe (ca. 700 €), habe ich im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen gearbeitet. Die Hinzuverdienstgrenze für 2019 ist ausgeschöpft. Auf den Hinzuverdienst sind mir jetzt Versicherungsbeiträge für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung nachberechnet und abgeführt worden. Da mein Zeitvertrag zum 31.03.2019 endet, habe ich mich ab den 01.04.2019 arbeitslos gemeldet. Meine Fragen: 1. Wird bei einer Vollrente das Arbeitslosengeld beim Hinzuverdienst als „vergleichbares Einkommen“ berücksichtigt und worauf werden die 40% bei einer Überschreitung der Grenze berechnet? 2. Werden Fördermittel der Bundesagentur für Arbeit, die für eine Existenzgründung verwendet werde, als Hinzuverdienst angesehen? MfG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rentner55,

Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I) stellen nach § 34 SGB VI keinen Hinzuverdienst dar und stehen dem Anspruch auf eine Altersrente nicht entgegen.

Bei Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung könnte der Anspruch auf Arbeitslosengeld aber evtl. ruhen. Bitte klären Sie dies mit der zuständigen Agentur für Arbeit.

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4 Antworten

Verwirrtam 01.03.2019 | 18:03
Wieso sollten Sie als Vollrentner Arbeitslosengeld erhalten?
W*lfgangam 01.03.2019 | 20:39
Zurecht verwirrt, da Sie weder die Versicherungspflicht nach SBG 3 kennen, noch die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen. Gruß w. PS: zu @Rentner55/Frage 1: Als Hinzuverdienst gilt das 'Brutto'-ALG/das Bemessungsentgelt, nicht der Betrag, den Sie ausgezahlt erhalten haben. Analog zu einem Beschäftigungseinkommen - auch hier nicht Netto-Betrag als Hinzuverdienst, sondern Steuer-Brutto. > "und worauf werden die 40% bei einer Überschreitung der Grenze berechnet?" 6300 EUR Freibetrag. Was darüber hinausgeht wird durch 12 geteilt, davon 40 % = Kürzungsbetrag für die mtl. Rente im lfd. Jahr. So in Kurzform auch die Info in Ihrem Rentenbescheid. Daneben könnte es noch einen höheren Kürzungsanteil über 40+ geben, was aber im Detail hier zu einer Weiterbildungsmaßnahme führen würde ;-)
Paulam 02.03.2019 | 12:27
Gegenfrage an "Experten" Verwirrt: Warum sollte man als Vollrentner bis zum Erreichen des Regelrentenalters Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen müssen, wann daraus kein Leistungsanspruch generiert wird?
W*lfgangam 02.03.2019 | 21:08
Wieso sollten Sie als Vollrentner Arbeitslosengeld erhalten?
Gegenfrage an "Experten" Verwirrt: Warum sollte man als Vollrentner bis zum Erreichen des Regelrentenalters Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen müssen, wann daraus kein Leistungsanspruch generiert wird?
...wer sagt, dass eine vorgezogene Altersrente zwingend bis zur Regelaltersgrenze durchläuft - und nicht doch ein eingeschobenes Arbeitsverhältnis und nach Beendigung mit ALG-Anspruch vor Regelaltersgrenze erfolgt? Ohne vorgesehene AV-Pflichtbeiträge sehe das aber ziemlich dämlich aus ;-) Gruß w.
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