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Arbeitslosigkeit

von Hr. Mackertz16.02.2011 | 08:42
1804 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin im Augenblick arbeitslos und mache daher einen Kurs über die Agentur für Arbeit. Letztes Jahr habe ich einen Bericht im Fernsehen gesehen, in dem man beantragen kann, dass diese Zeiten nicht für die Rente als Kurs sondern als Zeiten der Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden. Welches Formular ist denn hierfür nötig?

4 Antworten

-am 16.02.2011 | 09:18
Wenn Sie Arbeitslosengeld erhalten meldet die Agentur diese Zeit als Pflichtbeitragszeit. Sind Sie arbeitslos und erhalten keine Leistungen meldet die Agentur die Zeit als Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug- das wäre eine (unbewertete) Anrechnungszeit. Handelt es sich bei dem Kurs auch um eine Schul- oder Fachschulausbildung, kann auch eine Anrechnungszeit wegen Schule / Fachschule in Frage kommen. Solche Anrechnungszeiten machen Sie bitte bei der nächsten Kontenklärung mittels "Schulbescheinigung" und dem V410 geltend.
Hr. Mackertzam 16.02.2011 | 10:05
Ich bekomme noch Arbeitslosengeld und die Anrechnung dieses Kurses würde mich anscheinend schlechter stellen. Meine Ausbildung zum Bankkaufmann war vom April 1966- März 1969. Und dies möchte ich vermeiden. Was ist hierfür zu beantragen?
Klemensam 16.02.2011 | 11:49
Villeicht sollten Sie ihre Frage hier besser stellen : http://www.elo-forum.org/alg/ Dort sind Experten die ihnen dies sicher beantworten könenn. Meiner Meinung nach zählt die gesamte Zeit des ALG I Bezuges als Pfichtbeitragszeit zur RV - egal ob Sie in der Zeit einen " Kurs " belegen oder sonst etwas machen was von der AfA " verordnet " wurde. Deshalb brauchen Sie da auch nichts beantragen, weil es da nichts zu beantragen gibt....
-am 16.02.2011 | 12:06
Wenn der Kurs eine Fachschulausbildung ist, kann es in Einzelfällen vorkommen, dass Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung (z.B. Ihre Lehrzeit) infolgedessen schlechter bewertet werden. Das entspricht der gegenwärtigen Rechtslage und ist momentan schlecht vermeidbar, wenn das Versicherungskonto "korrekt" geklärt wird. Allerdings gibt es Bestrebungen die Rechtslage zu änderm. Ob, wann und mit welchem Inhalt ein künftiges Gesetz dieses Problem beseitigt, kann ich nicht vorhersehen.
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