Das seit dem 01.01.2001 geltende Recht unterscheidet - abhängig von dem noch vorhandenen Leistungsvermögen - zwischen mehreren Renten wegen Erwerbsminderung.
Eine dieser Renten ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ( § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ).
Diese Rente können Versicherte erhalten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der allgemeine Arbeitsmarkt nur also nur dann eine Rolle, wenn eine teilweise Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt wurde und der Arbeitsmarkt verschlossen ist.
Ihr Restleistungsvermögen liegt Ihren Angaben zufolge für den allgemeinen Arbeitsmarkt bei 6 Stunden und mehr, sodass eine Arbeitsmarktrente momentan nicht in Betracht kommt. Sofern sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert und das Restleistungsvermögen auf unter 6 Stunden herabsinken würde, wäre auf Neuantrag hin der Rentenfall nochmals zu überprüfen.
Aus Ihrem Beitrag geht weiterhin hervor, dass Sie eine "½ BU-Rente" erhalten. Offenbar meinen Sie damit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Diese Rente wird gemäß § 240 SGB VI gewährt, weil Sie zwar in Ihrem Beruf nur noch weniger als sechs Stunden arbeiten können, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber noch über ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden verfügen. Sie stehen deshalb dem Arbeitsmarkt und damit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und die Agentur für Arbeit muss Arbeitslosengeld, bzw. wenn dieser Anspruch erschöpft ist und Sie bedürftig sind, Arbeitslosengeld II zahlen.
In Ihrem Beruf bzw. in einem zumutbaren Verweisungsberuf dürfen Sie täglich nur noch weniger als sechs Stunden arbeiten, ohne dass die Erwerbstätigkeit Auswirkungen auf Ihren Rentenanspruch hat. In allen anderen Tätigkeiten ( auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ) dagegen dürfen Sie auch noch sechs Stunden oder mehr arbeiten.
Das aus einer Beschäftigung erzielte Bruttoarbeitsentgelt, aber auch das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt, wird jedoch als Hinzuverdienst bei der Rente berücksichtigt und führt, sobald es einen bestimmten Betrag überschreitet, zu einer Minderung Ihrer Rente. Die Hinzuverdienstgrenzen können Sie dem Rentenbescheid bzw. der Rentenanpassungsmitteilung entnehmen.
Entgeltpunkte aus einer künftigen Beschäftigung werden gesammelt und fließen später in die Altersrente mit ein. Sofern die Altersrente vorzeitig bezogen wird sind gegebenenfalls auch von diesen Entgeltpunkten wieder Abschläge zu ermitteln.