Hallo RentenRita,
bei einem arbeitsmarkbedingten Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, ist die Zuständigkeit des Leistungsträgers nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder SGB III (Arbeitsförderung) gegeben. Der betroffene Rentenbezieher soll mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen (drei bis unter sechs Stunden täglich) in einen Teilzeitarbeitsplatz vermittelt werden. Die konkrete Arbeitsplatzvermittlung fällt in die Zuständigkeit dieser Leistungsträger und ist keine Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bei einer vorliegenden Wegeunfähigkeit beruht die Erwerbsminderung allerdings nicht auf der Arbeitsmarktlage. Wegen der gesundheitlichen Einschränkungen, wäre der Versicherte nicht in der Lage, seinen Arbeitplatz zu erreichen. Damit ist er medizinisch voll erwerbsgemindert und nicht vermittelbar.
Zu beachten ist, dass nicht jeder mit dem Merkzeichen G nach dem Schwerbehindertenrecht auch wegeunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Sollte tatsächlich Wegeunfähigkeit vorliegen, kann diese durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung) behoben werden. Im Rahmen dieser Leistungen werden vom Rentenversicherungsträger unter anderem auch die Beförderungskosten für die Fahrten zu Vorstellungsgesprächen übernommen.
Die betroffene Person sollte sich noch einmal mit seinem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen und sich auch zu den möglichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beraten lassen.