Hallo Erich,
wie Wolfgang Amadeus richtig ausführt, ist die Gewährung von Einmalzahlungen während der Altersteilzeitarbeit nicht ausgeschlossen und hängt von den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab.
Dabei ist hinsichtlich der Aufsrockungsbeträge für die Altersteilzeit zu beachten:
Werden Jahressondervergütungen (statt einmalig) in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel ausgezahlt, verlieren sie ihren Charakter als Einmalzahlungen. Sie erhöhen dann das laufende Regelentgelt, welches der Arbeitgeber um mindestens 20 v. H. aufstocken muss (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a AtG). Das Regelentgelt darf allerdings die monatliche Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht übersteigen.