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Experten-Antwort

ATZ vor 2007, nicht angetreten.Zum 1.4.2007 Aufhebungsvert.gem.Sozialplan

von kornelia11.02.2014 | 16:39
1675 Ansichten
12 Antworten

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Hallöchen, Altersrente gem.Vertrauensschutz für langj.Versicherte beantragt, bin Jahrgang 1952 (Minderung 10,8). Warum soll ich noch meinen Aufhebungsvertag an den Rententräger senden.? Lt.Forum -Experten- reicht für die Anwendung des Vertrauenschutz das vorliegen der ATZ Stichtag 2007. Die ATZ habe ich 2005 vereinbart, aber nicht angetreten. Ich habe nur Bedenken, dass irgendein Fehler vorliegt. Vielen Dank für eine Hilfestellung. Kornelia

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.02.2014 | 09:22

Hallo kornelia,

User „ich“ hat Ihnen bereits die zutreffenden Antworten gegeben.

11 Antworten

ex-atzleram 11.02.2014 | 17:14
wer willl warum einen aufhebungsvertrag sehen/haben? rechtlich relevant für den vertrauensschutz ist der atz-vertrag zum stichtag und natürlich dessen einreichung beim rententräger zur anerkennnung.
korneliaam 11.02.2014 | 17:40
Meine Rente -mit Vertrauensschutz- wurde von mir beantragt. Lt.Anruf bei mir, ( übrigens auch bei meiner ehem. Firma) wurde freundlich von der Deutsch.Rentenvers. der Aufhebungsvertrag von mir angefordert ,er wird zur Qualitätssicherung benötigt.??!!!- Auf 236 hingewiesen........... Hilfe, ich lese das überall anders. Danke, für Infos.
korneliaam 11.02.2014 | 18:14
Na klar, schon 2008 persönlich mit dem Formular R240.
ex-atzleram 11.02.2014 | 18:05
dann geben sie das papier hin. was befürchten sie?
ex-atzleram 11.02.2014 | 18:10
haben sie den atz-vertrag nach abschluß zeitnah bei der rv angezeigt?
icham 11.02.2014 | 18:20
Sie haben die Altersteilzeit nicht angetreten. Wann wurde dies vereinbart, das heißt wann wurde der ATZ - Vertrag aufgelöst z.B durch den Auflösungsvertrag zum 01.04.2007 ? Schwierig wird es , wenn die Regelung, dass die doch ATZ nicht angetreten wird, bereits vor dem 01.01.2007 vereinbart wurde....(z.B. der Auflösungsvertrag vor dem 01.01.2007 unterschrieben wurde) Zitat aus den Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Regionalträger: "Die Vertrauensschutzregelung des § 235 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI stellt grundsätzlich auf die Verhältnisse am 01.01.2007 ab. Dies bedeutet, dass Vertrauensschutz nur dann besteht, wenn die geforderten Voraussetzungen an diesem Tag vorliegen. Ist eine der genannten Voraussetzungen vor diesem Tag bereits wieder entfallen, findet die Vertrauensschutzregelung keine Anwendung. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine vor dem 01.01.2007 abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarung vor dem 01.01.2007 wieder aufgelöst worden ist (ISRV:NI:RBRTB 1/2008 25). " Quelle: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… MfG ich
korneliaam 11.02.2014 | 18:35
Vielen Dank für die Ausführung. Das Datum des Aufhebungsvertrag ist also wichtig, obwohl ich bis zum 1.4.2007 beim AG beschäftig war.
icham 11.02.2014 | 19:12
Genau, es ist nur wichtig, dass am 01.01.2007 noch die Regelung zu einer evt. ATZ bestand. Und nun hoffen wir mal, dass Sie den Auflösungsvertrag erst - nach ! - dem 01.01.2007 unterschrieben haben, ansonsten haben wir ein Problem: Nicht nur die Rentenhöhe, sondern der ganze Rentenanspruch bereits ab dem 62. statt des 63. Lebensjahres ist in Gefahr: Nach dem § 236 Absatz 3 SGB VI ist auch für diese Absenkung des ma0gebenden Lebensalters der Status "ATZ vereinbart und noch nicht aufgelöst" notwendig. Prüfen können Sie das z.B. mit dem Rentenbeginnrechner: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigatio… Der Gesetzestext zum Nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236.html MfG ich
Batrixam 11.02.2014 | 19:13
Genau, weil die Vertrauensschutzregelungen nur dann erfüllt sind, wenn die vor 2007 vereinbarte ATZ am 01.01.2007 noch Bestand gehabt hat!
korneliaam 12.02.2014 | 10:10
vielen dank!!!!!!!! Zum glück 2007 unterschrieben.
korneliaam 12.02.2014 | 10:10
vielen dank!!!!!!!! Zum glück 2007 unterschrieben.
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