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Experten-Antwort

Aufforderung zur Antragstellung EM-Rente durch AfA

von Alo02.08.2018 | 17:51
642 Ansichten
4 Antworten

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Darf die AfA mich direkt auffordern einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen, wenn deren medizinischer Dienst mich für mindestens 6 Monate als nicht arbeitsfähig einschätzt oder kann ich zunächst nur zu einer Reha-Antragstellung aufgefordert werden? Danke für Eure Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Alo,

die Agentur für Arbeit kann Sie auffordern einen Reha- bzw. Rentenantrag zustellen. Nach dem Grundsatz Reha vor Rente wird durch den Rentenversicherungsträger bei einer zunächst vorliegenden Einschränkung der gesundheitlichen Situation von etwa 6 Monaten oder etwas mehr - auch unter Berücksichtigung Ihres Lebensalters - die Überprüfung von Leistungen der (medizinischen und) beruflichen Rehabilitation eingeleitet.

Erst wenn diese Maßnahmen nicht aussichtsreich sein sollten, würde dann später eine Rente wegen Erwerbsminderung geprüft.

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3 Antworten

Marcoam 02.08.2018 | 18:06
Nach § 145 SGB III nur zur Rehabilitation und Teilhabeleistung.
Aloam 03.08.2018 | 14:50
Ihre Antwort ist etwas widersprüchlich. Dass die AfA mich direkt zu einer Reha auffordern kann, ist mir bekannt. Es geht mir aber um eine direkten Antragaufforderung zu einer EM-Rente. Sie schreiben einen Reha- bzw. Rentenantrag. Danach ginge beides. Was ist denn jetzt richtig?
Rentenuschiam 04.08.2018 | 07:04
Die AfA kann Sie nur zur Stellung eines REHA-Antrages auffordern. Es kann sich bei diesem Antragsverfahren jedoch herausstellen, dass - sich die Leistungsminderung durch eine Reha nicht beheben lässt, dann wird der Reha-Antrag abgelehnt oder - Sie nach der Reha immernoch leistungsgemindert sind. In beiden Fällen prüft der Rententräger dann die Umwdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag (§ 116 SGB VI). Auf diese Umdeutung spekulieren sowohl die Krankenkassen (§ 51 SGB V), als auch die AfA (§ 145 SGB III), weil eine direkte Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrages VOR einer abschlagsfreien Altersrente nicht möglich ist. MfG
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