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Aufforderung zur Rentenantragstellung durch das Arbeitsamt

von Heidi28.07.2008 | 15:49
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24 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Kann mir bitte jemand sagen, welche Vordrucke ich herunterladen soll, um der Aufforderung des Arbeitsamtes zur Rentenantragsttellung zu entsprechen. Welche Belege muss ich kopieren. Kann leider nicht zur Beratungsstelle fahren und möchte es auf diesen Weg einreichen. Danke, Heidi

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 29.07.2008 | 07:02

Die Vordrucke sind unter diesem Weg runterzuladen:

www.deutsche-rentenversicherung.de > links unter Formulare und Publikationen > Formulare > mehr Info über Formulare > mehr über Rehabilitation > Antragspaket für Leistungen zur Teilhabe > G 100, G 110 und G 120

23 Antworten

Happyam 28.07.2008 | 15:54
Hallo Heidi, wann sind Sie geboren? haben Sie die Erklärung nach § 428 SGB III unterschrieben? (Arbeitslosigkeit unter den erleichterten Bedingungen) Dann und nur dann kann die AfA sie auffordern eine Rente zu beantragen!!! MfG Happy
Santanderam 28.07.2008 | 16:05
Einen Rentenantrag - egal welcher Art - können sie auch auf Ihrem örtlich Rathaus stellen
Vorsichtam 28.07.2008 | 16:00
Die AfA kann durchaus auch zur Antragstellung auf Erwerbsminderungsrente auffordern!
Happyam 28.07.2008 | 16:11
erstmal ja, wenn dann etwas fehlen sollte werden sie angeschrieben. ich wusste nicht, dass es um EM-Rente geht ;-))) MfG Happy
Heidiam 28.07.2008 | 16:09
Ich soll Erwerbsminderungsrente wegen meiner Krankheit beantragen , bin jetzt knapp 55 Jahre. Genügen die Vordrucke R100, R210, R211 und R810?
Rosannaam 28.07.2008 | 16:09
Hallo Heidi, ob die Aufforderung zur Rentenantragsstellung durch die AfA rechtens ist oder nicht, erspar ich mir jetzt mal... Vordrucke können Sie unter folgendem Link herunterladen: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15176/SharedDocs/de… Unterschieden wird, ob Sie eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente beantragen (Komplettpaket Versichertenrente bei Altersrente oder Komplettpaket EM-Rente). Falls Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne nochmal melden. MfG Rosanna.
Rosannaam 28.07.2008 | 16:14
Eine Aufforderung zur RENTENANTRAGSTELLUNG wegen ERWERBSMINDERUNG durch die AfA ist NICHT ZULÄSSIG! Die AfA kann Sie NUR zur Reha-Antragstellung auffordern (wie die Krankenkasse auch). Ergibt sich im Reha-Verfahren, dass Erwerbsminderung bereits vorliegt, erhalten Sie ein entsprechendes Schreiben der DRV, dass Sie einen Rentenantrag stellen müssen. Aber eben erst dann. Ich würde Ihnen dringendst empfehlen, sich diesbezüglich VOR einer Rentenantragstellung nochmals von der DRV beraten zu lassen. Die AfA möchte - wie auch die KK - möglichst schnell aus der Leistungsverpflichtung kommen. In der Regel ist das ALG I aber höher als die Rente. Wissen Sie eigentlich, wie hoch Ihre EM-Rente wäre?Also - aufpassen! MfG Rosanna.
Heidiam 28.07.2008 | 16:31
Dann habe ich das wohl missverstanden. Gut dass Sie, liebe Rosanna mich darauf hinwiesen. Wie kann ich mir einen Antrag auf Reha herunterladen.
Rosannaam 28.07.2008 | 16:35
Da Sie schreiben, dass Sie das wohl missverstanden haben, noch eine Frage: Haben Sie die Aufforderung schriftlich oder nur mündlich erhalten? Nur eine schriftliche Aufforderung mit Hinweis auf die Konsequenzen bei Nicht-Antragstellung ist für Sie verpflichtend. Unter dem Link http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_12366/SharedDocs/de… finden Sie die Anträge für Reha-Maßnahmen zum Herunterladen. MfG Rosanna.
Heidiam 28.07.2008 | 17:31
Mir wurde mündlich mitgeteilt, ich sollte zur nächsten Auskunftstelle fahren, um dort die Anträge zu holen. Das ist mir aber zu aufwändig und deshalb wollte ich sie im Internet herunterladen, am Pc gleich ausfüllen und wenn es dann komplett ist, mit der Post nach Berlin schicken.
Happyam 28.07.2008 | 17:49
eigentlich war ich der gleichen Meinung wie Rosanna! Aber da Vorsicht ein versierter User ist, würde ich gerne mal die Vorschrift genannt haben, nach welcher die AfA zur Rentenantragstellung auffordern darf! Ich hab gesucht und gesucht und finde nur die Aufforderungsmöglichkeit zur Reha! Also auch ich glaube nicht, dass Anna einen Rentenantrag stellen muss! @Anna, bitte folgen Sie daher dem Rat von @Rosanna und beantragen eine Reha und nicht die Rente!!! MfG Happy
Happyam 28.07.2008 | 17:53
tschuldigung! ich meinte natürlich @Heidi und nicht @Anna!!! (bin in der Zeile verrutscht ;-)
Vorsichtam 28.07.2008 | 18:46
Hallo Happy! Danke für´s Kompliment! Rosanna hat recht. Erst nach erfolgloser Reha-Antragstellung bzw. erfolgter erfolgloser Reha nach Antragstellung mit (schriftl.!)Aufforderung durch die Afa kann die Afa auch zur Rente auffordern. Einer Umdeutung in einen Rentenantrag nach § 116 SGB VI muß der Arbeitslose dann zustimmen, will er nicht mit den möglichen Konsequenzen - wie Streichen der Leistungszahlung- erleben. Hatte keine Zeit , noch tief einzusteigen, wollte nur auf Ihren Beitrag schnell noch korrigierend antworten, da ich vermutete,daß es sich um diesen Fall und nicht um § 428 SGB III handeln würde. Zunächst aber nur Reha und evt. anschließend Rente wegen EM. MfG
Rosannaam 28.07.2008 | 21:24
Wenn Sie eine Reha-Maßnahme im Moment nicht selbst wollen, lassen Sie sich nicht durch die mündliche Auskunft irre leiten. Sollten Sie noch ALG I beziehen, will die AfA Sie nur aus dem Leistungsbezug raushaben. Sehen Sie zunächst in einer Ihnen jährlich zugesandten Renteninformation nach, wie hoch eine EM-Rente in etwa wäre. Ist sie niedriger als das ALG I (ist fast die Regel), brauchen Sie vorerst keinen Reha-Antrag stellen. Erst wenn Sie SCHRIFTLICH dazu aufgefordert werden. MfG Rosanna.
Wolfgangam 29.07.2008 | 00:33
> Eine Aufforderung zur RENTENANTRAGSTELLUNG wegen ERWERBSMINDERUNG durch die AfA ist NICHT ZULÄSSIG! sicher Rosanna ? Sie sind (mal wieder) 'gut' belesen ;-) 'Die' können sogar nach erfolgloser Aufforderung selbst den Antrag stellen; sprich, sie kommen einfach nur zur Unterschrift auf dem Amt vorbei, das alles vorermittelt hat ... Gruß w. > NICHT ZULÄSSIG warum so groß, wenn es nicht stimmt ? ...
Rosannaam 29.07.2008 | 09:27
Hallo Wolfgang, würden Sie mir bitte die Bestimmung sagen, wonach die AfA bei ALG I-Bezug zur Rentenantragstellung auffordern darf? Bei allen Fällen, die auf meinem Tisch gelandet sind, hat der Vers., der ALG I bezog, einen Reha-Antrag und keinen Rentenantrag stellen müssen. Ich schrieb nicht davon, was die AfA macht, sondern was sie darf... (deshalb die Großschreibung). Ich laß mich gerne eines Besseren belehren, wenn Sie mir die Vorschrift nennen. MfG Rosanna.
Rosannaam 29.07.2008 | 10:22
Wolfgang, lesen Sie mal bitte im § 125 Abs. 2 SGB III: Danach hat die AfA den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Ansonsten ruht der Anspruch auf ALG, bis der Arbeitslose entweder einen Reha- oder einen Rentenantrag wegen EM stellt. Dies hat aber nichts damit zu tun, dass die AfA zur Rentenantragstellung auffordern darf. VG Rosanna.
Wolfgangam 29.07.2008 | 13:11
Hallo Rosanna, richtig, man muss es trennen. Das 'Arbeitsamt' nach SGB III kann nur in Richtung Reha aktiv werden, hingegen das 'Arbeitsamt' nach SGB II zur Rentenantragstellung berechtigt ist. Gruß w.
Rosannaam 29.07.2008 | 15:12
Das ist mir auch klar. Nach dem SGB II können die Leistungsträger ggfls. sogar selbst einen Rentenantrag stellen (§ 5 Abs. 3 SGB II). Davon war aber nie die Rede, sondern nur von ALG I. MfG Rosanna.
Vorsichtam 29.07.2008 | 16:07
Kleiner Hinweis/Zwischenruf: Von ALG I oder II hat Heidi selbst nie gesprochen. Wer weiß, was sie bekommt. Insofern weiß sie spätestens jetzt Bescheid - je nachdem, was sie bezieht. Und "Arbeitsamt" sagen auch viele ALG II-Bezieher zu "ihrem" Leistungszentrum/ARGE . MfG
Rosannaam 29.07.2008 | 16:50
Ja, eigentlich sollte sie es jetzt verstanden haben. :-))Denn ich habe wohlweislich u.a. folgendes geschrieben: "Sollten Sie noch ALG I beziehen, will die AfA Sie nur aus dem Leistungsbezug raushaben." Und @Heidi hat nie dagegen gesprochen. Wie dem auch sei, ich hoffe, ich konnte ihr einigermaßen weiterhelfen. MfG Rosanna.
Wolfgangam 29.07.2008 | 21:38
> Von ALG I oder II hat Heidi selbst nie gesprochen. Ich wollte es nicht erwähnen ... ;-)) Mit dem 'GIBT ES NICHT' sollte man/frau Rosanna eben vorsichtig sein, wenn nicht alle Details offen/hinterfragt sind. Nur darauf bezog sich mein Einwand. Gruß w.
Rosannaam 30.07.2008 | 09:39
Wenn Sie mich schon zitieren, dann bitte richtig. "Sollten Sie noch ALG I beziehen, will die AfA Sie nur aus dem Leistungsbezug raushaben." Und @Heidi hat nie dagegen gesprochen." DAS hatte ich geschrieben! Es wäre nicht schlecht gewesen, wenn sich @Heidi auf die ganzen Kommentare gemeldet hätte, dann wüßten wir es sicher! Aber ich denke, wir lassen es jetzt gut sein, oder? :-)) MfG Rosanna.
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