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Aufstockung bei Minijob

von lukre08.06.2008 | 16:15
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Frau hat seit geraumer Zeit einen dauerhaften Minijob mit einem Verdienst der regelmäßig unter 400 Euro liegt. Bisher war sie über das Arbeitsamt für die Rentenversicherung gemeldet. Wir überlegen nun den Differenzbetrag von 4,9 Prozent (15 % Arbeitgeber) selbst zu zahlen, dies übrigens auch nicht zuletzt aufgrund agressiven drängens seitens der Arbeitsagentur. Hier nun meine zwei Fragen: 1. Wenn der Minijob in Zukunft nicht mehr angeboten wird, ist dann der Wechsel zurück möglich, so dass dann die Meldung wieder über die Arbeitsagentur durchgeführt wird? 2. Hat meine Frau während sie über die Arbeitsagentur rentenversichert gemeldet war auch vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung erworben, wie dass nach der Aufstockung wohl der Fall sein wird? Danke vorab für Ihre Hilfe! Mit freundlichen Grüßen Familie Krenkel

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zu 1) Ja, dies ist grundsätzlich möglich.

Zu 2) Pflichtbeitragszeiten der Agentur für Arbeit können nur entstehen, wenn Leistungen bezogen werden.

2 Antworten

Schiko..am 08.06.2008 | 22:34
So ganz verstehe ich ihre ausführungen nicht.Will aber versuchen meine meinung anzubringen. N ur wenn ihre frau hartz IV leistungen erhält, zahlt die agentur den vollbeitrag an die rentenversicherung, auch wennes nur mehr ca. 40,80, nämlich 19,90 % aus 205 euro sind gilt dies. Ansich beträgt ja der mindestbeitrag 79,60 monatlich, rechnend 400 x 19,90% = 79,60 %. Insofern ist die aufstockung von 4,90 % wenig gewinn- bringend. Entfällt der 400 eurojob wieder und es wird AG.II bezahlt gilt wieder der der mindestbeitrag von 40,80 als vollwertiger pflichtbeitrag zur rentenversicherung, durch die agentur. Mit freundlichen Grüßen.
Knut Rassmussenam 09.06.2008 | 12:25
Ich vermute mal, dass Ihre Frau arbeitslos gemeldet ist, um Rentenansprüche zu wahren. Sollte das Arbeitsamt nun zur Abmeldung und Aufstockung raten, so kann Ihre Frau das auch tun. Sollte nämlich die (durch die Aufstockung) versicherungspflichtige Arbeit enden, bewirkt eine erneute Arbeitslosmeldung wieder das Entstehen einer sogenannten Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit. Kleiner Hinweis: Einige Arbeitsämter übernehmen im Rahmen von Zielvereinbarungen die Beiträge für das erste Jahr.
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