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Experten-Antwort

Aufstockung MINIJOB

von Hamburg6501.04.2016 | 07:46
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, wir haben einen Minijobber der schon seit 2006 im Betrieb ist (400,00 EUR). Bisher war der Minijobber RV-Frei. Nun hat der Minijobber eine Erhöhung Anfang diesen Jahres auf 450,00 EUR erhalten und die RV-Freiheit bestätigt. Nun möchte der Minijobber auf diese RV-Freiheit verzichten und eine rückwirkende Aufstockung der RV-Beiträge beantragen ab 01.01.2016. Wir würden ab Datum des Antrages (aktuell) und nicht ab 01.01.2016 Beiträge abführen. Wir bitten um ihre Hilfe ob wir so verfahren können. Vielen Dank.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bitte wenden Sie sich zur Klärung der Angelegenheit an die Minijob-Zentrale.

Service-Telefon 0355 2902 70799

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4 Antworten

-/-am 01.04.2016 | 09:17
Richtiger Ansprechpartner: Minijob-Zentrale, Tel. 0355/2902-70799
Kaufmann-Berta-Siegfriedam 01.04.2016 | 09:18
Weder noch. Die Versicherungspflicht ist zukunftsorientiert beginnt mit Tag NACH Antragseingang beim Arbeitgeber. https://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_…
.-.-.am 01.04.2016 | 09:28
Durch den Wechsel von 400 Euro auf 450 Euro zum 01.01.2016 wurde der Minijob zu diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer hat sich zu diesem Zeitpunkt für die Option "RV-Freiheit" und somit gegen den Aufstockungsbetrag entschieden. Diese Wahl / Entscheidung ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses binden und kann derzeit nicht wieder rückgängig gemacht werden. Die einzige Möglichkeit, wieder zur RV-Pflicht zu kommen: Das Arbeitsverhältnis wird gekündigt und erneut mit einer Unterbrechung von mind. 2 Kalendermonaten wieder aufgenommen (dabei aber Verlust von 900 Euro Einkommen).
W*lfgangam 01.04.2016 | 15:46
Zitat von .-.-. anzeigenausblenden
kleine Ergänzung: _mehr_ als 2 Monate + ggf. weiterer Besonderheiten. Zitat aus dem o. a. Link: "Neuer Minijob bei demselben Arbeitgeber Wird innerhalb von zwei Monaten erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber aufgenommen, verliert der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit grundsätzlich nicht seine Wirkung und muss infolgedessen nicht noch einmal schriftlich erklärt werden. Dies gilt auch bei längeren Unterbrechungen als zwei Monaten, wenn das Beschäftigungsverhältnis nur abgemeldet wird, weil es länger als einen Monat ohne Entgeltzahlung (zum Beispiel aufgrund von längerem unbezahlten Urlaub oder Krankheit ohne Anspruch auf Krankengeld) fortgeführt wird. Liegt das Ende der alten Beschäftigung jedoch mehr als zwei Monate zurück, wird der Minijobber mit erneuter Aufnahme einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber rentenversicherungspflichtig. Hier besteht die Möglichkeit für den Minijobber, sich nach neuem Recht von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen." Gruß w.
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