Hallo Shanau,
das ist keine Frage, die sich einfach beantworten lässt und schon gar nicht hier im Forum.
Sie haben schon richtig erkannt, das es nicht nur um die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen geht (die kalenderjährliche Grenze von 6300 Euro wäre mit 6 x 1500 Euro überschritten), sondern auch um den Grundanspruch auf Ihre Rente.
Wenn Sie eine volle EM-Rente aus allein gesundheitlichen Gründen (also nicht "Arbeitsmarktrente") beziehen, dann haben die Ärzte Ihres Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, 3 Stunden am Tag in einer arbeitsmarktüblichen Beschäftigung tätig zu sein. Wenn Sie nun tatsächlich mehr als 3 Stunden am Tag arbeiten, dann kann das entweder bedeuten,
- dass sich Ihr Gesundheitszustand gebessert hat und keine (volle) EM mehr vorliegt oder
- dass Sie trotz der gesundheitlichen Einschränkung mehr arbeiten, als Sie eigentlich können (das wird "auf Kosten der Restgesundheit" genannt).
Die Aufnahme der Beschäftigung kann also durchaus Anlass sein, das weitere Bestehen Ihres Anspruches zu überprüfen. Dabei wird sicher auch geprüft werden, ob es sich bei Ihrer Tätigkeit um eine "arbeitsmarktübliche" Tätigkeit handelt (das wäre m. E. auch bei einem Homeoffice nicht ausgeschlossen).
Wichtig ist: Sie sind verpflichtet, Ihrem Rentenversicherungsträger die Beschäftigungsaufnahme und den voraussichtlichen Verdienst mitzuteilen (ein Anruf beim Servicetelefon reicht dafür nicht aus). Die Rente fällt dann nicht einfach weg, sondern es wird geprüft, ob eine Besserung eingetreten ist und nur wenn der RV-Träger das feststellt, wird der Rentenbescheid aufgehoben; ggf. erfolgt eine Umwandlung in eine teilweise EM-Rente.
Hinsichtlich des Hinzuverdienstes müssen Sie eine Prognose über Ihr zu erwartendes Entgelt abgeben. Besteht der Anspruch auf die Rente weiter, wird der 6300 Euro pro Jahr übersteigende Verdienst zu 40 % auf Ihre Rente angerechnet. Damit ist vermutlich schon eine geringe Überzahlung entstanden, wenn Sie den (höheren) Verdienst bisher noch nicht mitgeteilt haben. Zum 01.07.2018 wird dann geprüft werden, ob der tatsächliche Verdienst von der Prognose abweicht - bei Abweichungen wird zurückgefordert oder nachgezahlt.
Bitte klären Sie den Sachverhalt schnellstmöglich direkt mit Ihrem zuständigen Träger.