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Experten-Antwort

aus Reha arbeitsunfähig entlassen

von Jonathan14.11.2011 | 15:19
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3 Antworten

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Guten Tag, ich werde nächstes Jahr 60Jahre alt und bin 50% schwerbehindert, aufgrund verschiedener Erkrankungen wurde EM Rente beantragt die aber abgelehnt wurde, Widerspruch wurde eingereicht, die RV schrieb daraufhin das darüber neu beurteilt wird wann Rehaentlassbericht vorliegt, die Rentenversicherung schickte mich zur Reha aus der ich als arbeitsunfähig entlassen wurde, Reha Arzt beurteilte mich bis zu 3Stunden arbeitsfähig. Habe ich eine Chance das der Widerspruch zu meinen Gunsten ausfallen wird da ich nur noch bis 3Stunden arbeitsfähig bin. Vielen Dank für Ihre Antworten Gruß Jonathan

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jonathan,

Dank zunächst an zelda für die umfangreichen Erläuterungen.

In der Tat kann aus dem einzelnen Kreuz „ nur noch bis 3 Stunden “ nicht ausnahmslos geschlossen werden, ob der Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung letztlich im Widerspruchsverfahren zu Ihren Gunsten entschieden werden wird. Dazu ist der ärztliche Entlassungsbericht viel zu komplex. Der Ärztliche Dienst der Deutschen Rentenversicherung wird sich selbstverständlich eingehend mit Ihren medizinischen Unterlagen beschäftigen und seine Entscheidung im Widerspruchsverfahren detailliert erläutern.

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2 Antworten

Alltagsbegleiteram 14.11.2011 | 16:32
Ja, das ist gut möglich. Vermutlich geht es Ihnen bei Ihrer Frage um das Datum des Rentenbeginns. Würde nun, da die Reha erfolglos war, der Rehaantrag in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgewandelt werden, begänne die Rentenzahlung natürlich deutlich später, als wenn Ihr früherer Rentenantrag berücksichtigt würde. Da die Rentenversicherung nicht davon ausgehen kann, dass Sie zwischen Erstantrag und Reha arbeitsfähig waren und erst durch die Reha erwerbsunfähig geworden sind, müsste Ihrem Widerspruch nun stattgegeben werden.
zeldaam 14.11.2011 | 20:49
Hallo Jonathan, ich muss hier mal mit zwei Irrtümern aufräumen: 1. Die Entlassung aus der Reha als arbeitsunfähig / nicht arbeitsunfähig hat keine Auswirkungen auf einen Anspruch auf die EM- Rente Der Begriff „arbeitsunfähig“ ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht bzw. dem Recht der Krankenversicherung. Ich zitiere mal die Richtlinien der Krankenkassen ( www.g-ba.de/informationen/beschluesse/41/): „ § 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe (1) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen. …. „ Das heißt, es wird darauf abgestellt, ob man konkret seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit aufgrund einer Krankheit ausüben kann oder auch nicht. Dementsprechend hat der Reha- Arzt zunächst nur festgestellt, dass Sie zum Zeitpunkt der Entlassung Ihre letzte Tätigkeit krankheitsbedingt nicht ausüben können. Ob auch eine Erwerbsminderung nach dem Recht der Rentenversicherung vorliegt, wird nach ganz anderen Kriterien geprüft. (Dies vergessen auch die Krankenkassen gerne, wenn sie die Rentenversicherung auffordern, jeden Reha- Antrag in einen Rentenantrag umzuwandeln, wenn der Versicherte arbeitsunfähig aus der Reha entlassen wurde). Hier wird bei Versicherten, die nicht vor dem 02.01.1961 geboren sind, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abgestellt. Das heißt, man prüft ob Sie überhaupt eine Tätigkeit nur noch weniger als 6 Stunden täglich (= teilweise Erwerbsminderung) oder weniger als 3 Stunden täglich (= volle Erwerbsminderung) ausüben können. Hier spielt Ihre letzte Tätigkeit und eine evt. Arbeitsunfähigkeit in dieser letzten Tätigkeit also keine Rolle. ( § 43 SGB VI) Sie schreiben zwar, „ Reha Arzt beurteilte mich bis zu 3 Stunden arbeitsfähig“, aber haben leider nicht dazu geschrieben, worauf sich diese Aussage bezieht. Der Reha- Arzt muss zweimal diese Aussage im Reha- Entlassungsbericht machen: Zunächst einmal bezogen auf die letzte Tätigkeit (oben im Reha- Bericht) und dann nochmals bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (unten im Reha- Bericht). Dies tut er durch entsprechende Kreuze im Entlassungsbericht. Nur wenn er das Kreuz unten im Reha- Bericht (also im Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt) ganz rechts gesetzt hat, hält er sie für voll erwerbsgemindert nach der Vorschrift der Rentenversicherung (§43 SGB VI). Da Sie vor dem 02.01.1961 geboren sind, hilft es Ihnen evt. aber auch, wenn das Kreuz oben (also im Bezug auf die letzte Tätigkeit) ganz rechts gesetzt wurde. Dann kann evt. eine teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit vorliegen, wenn dann Berufsschutz vorliegt. ( § 240 SGB VI). Bevor ich die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erläutere, schreiben Sie bitte doch mal, wo nun genau die Kreuze im Entlassungsbericht gesetzt wurden (links, Mitte, rechts, jeweils oben und unten auf dem Blatt). Im Übrigen ist die Einschätzung des Reha- Arztes zwar ein starkes Indiz für den Rentenversicherungsträger, allerdings ist dieser bzw. dessen Sozialmedizinischer Dienst nicht verpflichtet, die Einschätzung so zu übernehmen. D.h. Trotz der Einschätzung des Reha- Arztes, dass Sie erwerbsgemindert sind, muss dies nicht zwangsläufig zu einer Rente führen. 2. Reha- Antrag führt zu einem späteren Rentenbeginn Die Umdeutung eines Reha- Antrag in einen Rentenantrag kann zwar zu einem früheren, jedoch NIE zu einem späteren Rentenbeginn führen. Auch hier ein Zitat aus den Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Regionalträger: „Die Antragsfiktion des § 116 Abs. 2 SGB 6 bewahrt den Versicherten vor den nachteiligen Folgen einer verspäteten Rentenantragstellung >>(SGB 6 § 99 R0) in den Fällen, in denen dieser nach dem Grundsatz "Leistungen zur Teilhabe vor Rente" zunächst Leistungen zur Teilhabe und nicht zugleich auch Rente beantragt hat. Damit kann sich die Rehabilitationsbereitschaft des Versicherten für ihn selbst nicht nachteilig auswirken.“ Dementsprechend kann eine Reha- Antrag, der nach einem Rentenantrag gestellt wurde nicht zu einem späteren Rentenbeginn führen. (Und einen solcher Fall habe ich auch noch nicht gesehen, bei dem der spätere Reha- Antrag in einen Rentenantrag mit späteren Rentenbeginn umgedeutet wurde. Bitte schreiben Sie, wo genau der Reha- Arzt die „Kreuze gesetzt“ hat. MfG zelda
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