1. Solange Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Krankengeld haben, liegt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Leistungsbezuges vor.
2. Sofern kein Anspruch auf die zuvor angeführten Sozialleistungen besteht, müssen Sie, damit in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Lücke entsteht, sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden oder Bescheinigungen über zurückgelegte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vorlegen.