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Experten-Antwort

Ausgleich einer Rentenminderung

von Katy08.11.2018 | 20:24
124 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen! Da ich widersprüchliches schon gelesen und gehört habe hier mein Thema: Ich bin 63 Jahre alt und ab den 01.06.2019 (63 und 9 Monate) kann ich ohne Abzüge eine Rente beziehen da ich Schwerbehindert bin. Die Rente wäre bei ca. 1.200,00. Meine Regelaltersrente mit 65 und 9 Monaten, ab 01.06.2021 wäre etwas höher und zwar irgendwo zwischen 1.350,00 und 1.410,00. Aber dafür müsste ich halt 2 Jahre länger arbeiten. Mein Arbeitgeber würde mich aber gerne abfinden und ich frage mich jetzt ob ich die Abfindung nicht in die Rentenkasse einzahle? Dann könnte ich schon 2 Jahre früher in die Rente gehen und würde die "volle" rente + / - bekommen. Laut Rentenversicherung müsste man das dann nicht versteuern, das wäre doch klasse, oder? Zu lesen unter "DRV" Arbeitgeberfinanzierte Ausgleichszahlungen Für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente besteht die Möglichkeit, die Rentenabschläge durch eine zusätzliche Beitragszahlung ganz oder teilweise auszugleichen. Beteiligt sich der Arbeitgeber an der Beitragszahlung, sind 50 % der Beiträge steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 28 EStG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Wird eine Abfindungszahlung wegen der Beendigung der Beschäftigung zweckgebunden für eine Ausgleichszahlung gewährt, kann der Beitrag in voller Höhe beitragsfrei gewährt werden. Ist das so korrekt? Bin jetzt mal gespannt. Lg an alle Katy

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Katy,

der Antwort von Werner67 kann ich mich anschließen.

Die Ausgleichszahlung ist nicht möglich, da Sie ohne Abschlag in Rente gehen.

Seit dem 1. Januar 2017 können aber auch Altersvollrentner bis zum Erreichen ihrer Regelaltersgrenze "normale" freiwillige Beiträge (Mindestbeitrag aktuell monatlich 83,70 Euro / Höchstbeitrag aktuell monatlich 1209,00 Euro) zahlen, um ihre Rente weiter zu erhöhen.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.pdf?__blob=publicationFile&v=31

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12 Antworten

Rentenuschiam 08.11.2018 | 21:39
Sie zitieren aus der Veröffentlichung der Deutschen Rentenversicherung und fragen dann in einem Forum der Deutschen Rentenversicherung, ob diese Information stimmt? Habe ich das richtig verstanden? MfG
Kaiseram 09.11.2018 | 05:36
Was bist Du denn für ein Troll. Gibst die Antwort vor und erwartest eine Bestätigung?
Werner67am 09.11.2018 | 07:39
Die von Ihnen zitierte Regelung bezieht sich auf Fälle, in denen jemand mit Abschlag in Rente geht. Sie können aber nach eigener Aussage aufgrund Ihrer Schwerbehinderung abschlagsfrei in Rente gehe - da greift die Regelung nicht. Sie haben allerdings die Möglichkeit, vom Rentenbeginn bis zur Regelaltersgrenze Ihre Rentenbeiträge als freiwilligen Monatsbeitrag weiterzuzahlen. (nicht als Einmalzahlung) Ob Ihnen das steuerlich was bringt, ist allerdings fraglich, weil Sie diese Beiträge ja erst absetzen können, wenn Sie schon Rente beziehen. Gruß Werner
Katyam 09.11.2018 | 08:50
Ja, sie haben das richtig verstanden. Weil ich eben von der DRV die gegensätzlichen Auskünfte erhalten habe. Ein mal hies es ich kann ausgleichen obwohl ich eine abschalgsfrei Rente bekommen würde, und es würde sogar ausgerechnet wie viel, und ein ander mal wieder nicht. Hängt wohl vom wissenstand der Berater?!? MfG
Katyam 09.11.2018 | 09:08
Zitat von Werner67 anzeigenausblenden
Gruß Werner Hallo Werner und vielen dank für Ihre schnelle Antwort. Über die Möglichkeit freiwillig Monatsbeiträge zu leisten höre ich z.B. zum ersten mal. Das würde bedeuten dass ich schon ausgleichen kann, allerdings monatlich und nicht auf ein mal? Und da ich in der Ausgleichszeitzeit schon Rente beziehe, kann ich es doch steuerlich absetzten, oder meinen Sie erst wenn der ganze Betrag ausgeglichen ist, und ich aufgrund dessen eine höhere Rente bekomme? Niemand bei der Rentenberatung hat es jemals erwähnt?!
senf-dazuam 09.11.2018 | 10:24
Mal eine andere Meinung: Sie sind 63, unabhängig von Ihrem GdB >= 50 könnten Sie ja auch die Rente für langjährig Versicherte beantragen ... lassen Sie sich mal ausrechnen, wie hoch der Abschlag für die Rente für langjährig Versicherte mit 63 Jahren/6 Monaten wäre, und mit welchem Betrag Sie diesen Abschlag ausgleichen könnten. Niemand zwingtSie dazu, dann auch diese Rente mit diesem Rentenbeginn zu beantragen. Zahlen Sie den Betrag ein und beantragen Sie dann später die Rente für schwerbehinderte Menschen. Die Ausgleichszahlung wird sich rentensteigernd auswirken.
KSCam 09.11.2018 | 18:45
Alle die Ihnen sagen dass Sie keinen Abschlagsausgleich leisten können weil Sie ja mit 63+ als Schwerbehinderter gar keinen Abschlag haben denken zu "eng". Auch ich rate Ihnen sich zum Beispiel ausrechnen zu lassen welche Zahlungen beispielsweise möglich wären, wenn Sie mit 63+6 oder 63 +4 o.ä. die Altersrente für langjährig Versicherte mit ca 9% Abschlag wählen. Dann bekommen Sie eine Auskunft wieviel Sie zahlen können.... Woher Sie das Geld dafür nehmen ist der DRV zunächst mal völlig egal. Wenn Sie es natürlich erst als Abfindung vom AG erhalten nachdem Sie zu arbeiten aufgehört haben (wie lange braucht das bis die Kohle auf Ihrem Konto ist und Sie das Geld dann an die DRV gezahlt haben?) können Sie auch die AR erst nach der Zahlung beantragen - und da beantragen Sie eben die AR für Schwerbehinderte......könnte in der Praxis natürlich zeitlich problematisch werden und die erste Rentenzahlung haben Sie dann garantiert nicht pünktlich auf dem Konto..... Und ob sich das alles wirklich gerechnet hat wissen Sie eh erst wenn Sie die höhere rente dann so ca. 15 Jahre erlebt haben. :)
W*lfgangam 09.11.2018 | 18:47
Anmerkung: Aktuell ist weder ein Rentenanspruch mit/ohne Abschlag festgestellt, noch das die dafür vermeintlichen/persönlichen Voraussetzungen (hier GdB 50) zum Rentenbeginn (noch) vorliegen werden. Auch ein unbefristeter GdB ...unbefristet? - kommt uns das nicht irgendwie bekannt vor - ob das für immer und ewig gilt? ;-) Da halte ich es mit der Aussage von @senf-dazu, dass Stand heute noch ein (kräftiger) Abschlag bei der Altersrente für langjährig Versicherte zu erwarten ist. Demzufolge ist der V0210 entsprechend auszufüllen, um eine diesbezügliche Rentenauskunft zu erhalten - und anschließend die Einzahlung(en) bis zum gewünschten Rentenbeginn vorzunehmen. Die Experten-Antwort wäre analog genauso falsch, wenn jemand heute erklärt, er würde sowieso erst in 15 Jahren mit der Regelaltersgrenze/abschlagsfrei in Rente gehen ...nicht die Absicht ist entscheidet, sondern die Rechtslage/Rentenantragsabsicht zum Zeitpunkt bei diesem Antrag auf Ausgleichszahlung! Gruß w.
Modi1969am 10.11.2018 | 07:50
Hallo, solange Sie eine Auskunft nach 187 a SGB VI anfordern und noch Abschläge in der Altersrente hätten (also maximal bis Ende Mai 2019, weil Sie ja ab Juni 2019 abschlagsfrei in der SCHWERBEHINDERTEN-AR wären), können Sie Ihre Rentenanwartschaft optimieren, da Sie Abschläge ausgleichen, die Sie dann später wegen Antrag auf abschlagsfreie Rente dann nicht haben. Ob es aber zulässig ist, bei vorliegender Schwerbehinderung Abschläge für eine Altersrente für langjährig Versicherte auszugleichen (höherer Abschlag = größerer Ausgleichsbetrag = größere Optimierung..), würde ich eher bezweifeln. Korrekt wäre Ausgleich des Rest-Abschlags der Schwerbeh.-AR z.B. zu Rentenbeginn 02-2019 mit dann noch 1,2 % anstelle der 8,4 % bei Altersrente 63... Im vorzeitigen Rentenbezug könnten Sie dann frw. Beiträge bis zur Regelaltersgrenze zählen...
Kaiseram 10.11.2018 | 10:43
.... und bedenke, Du bist fast Mitte 80, bevor sich Deine Einzahlung amortisiert.
Katyam 10.11.2018 | 19:29
Vielen dank für die rege Beteiligung und Hilfestellungen. Aber ehrlich mir raucht der Kopf.... Statt klarer zu sehen, ist es jetzt noch komplizieter geworden. Welche der Vorgeschlagenen Vorgensweisen wäre denn optimal und vor allem rechtlich okay? Ich will ja niemanden übervorteilen, nur eben das optimale für mich finden. Das muss doch erlaubt sein?! Es ist mir schon klar dass ich lange leben muss wenn sich das ganze rechnen soll, aber das ist immer pokern, so oder so, oder? Ich könnte auch mit 63/9 (also ohne Abzüge) in die Rente gehen, die Abfindung behalten, als Tagesgeld parken, und monatlich meine Rente um einen gewissen Betrag aufstocken bis sie verbraucht ist. Da bin ich noch lange keine 80 bis das Geld futsch ist. Weil, bei Steuerklasse 1 bleibt bei einer Abfindung die ca. 30 Tsd. Euro beträgt, nicht mehr viel übrig. Und das Geld Anlegen in der heutigen Zeit, wenn jemand einen guten Tip hat, nur her damit.... Daher auch meine Überlegung das Geld in die Rentekasse zu investieren, weil es eben (laut Auskunft von DRV) nicht versteuert wird. Laut Auskunft von Menschen die gut Rechnen können, ist das der beste Zins den man heute bekommen kann. Immer vorausgestezt man lebt lang genug, natürlich..... :-) Wie gesagt, mir raucht der Kopf....
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