Zur Ermittlung der Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) werden die gezahlten Beiträge mit dem im Zeitpunkt der Zahlung für die Errechnung von Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) mit dem geltenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt. Als Zeitpunkt der Zahlung ist dabei der Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung maßgebend. Die Umrechnungsfaktoren für die Errechnung von Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) werden aufgrund der Verordnungsermächtigungen in den §§ 187 Abs. 3, 281a Abs. 3 SGB VI vom zuständigen Bundesministerium im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Dieser beträgt für das Jahr 2020 0,0001325823. Für das Jahr 2021 liegt der maßgebende Umrechnungsfaktor noch nicht vor.