beim rathaus eher nicht.[/quote]Hallo KSC,
ich brech' deswegen nicht gleich zusammen, wenn 3-5 Fälle dieser Art im Jahr bei mir landen und ich vermittelnd helfen kann - und die Frage der Zuständigkeit kann man sicher immer voranstellen ...aber, geht es um mich oder die Ratsuchenden?!
Ja, ich verkenne nicht, dass es da auch 'Scheuklappen-MA' gibt, die in Fleisch und Blut reine Beamtengene haben, 'Frischlinge' wie bereits mit Moder-Deo behaftete ;-)
Wir tun/geben unser Bestes, auf beiden Seiten der RV – ansonsten ist der Platz fehlbesetzt.
Gruß
w.
[/quote]
Hallo W*lfgang,
es geht nicht um " nicht wollen, oder können" auf Deutscher Seite, sondern der Verweis an den zuständigen Träger des Wohnsitzstaates hat schon seinen Sinn, auch wenn einzelne Mitarbeiter der ausländischen Antragsaufnehmenden Stellen oder der Ausländischen RV- Träger manchmal nicht den nötigen Elan oder das Fachwissen haben welches erforderlich ist um einen Rentenantrag mit Auslandsberührung aufzunehmen.
Aber das ein Problem des Wohnstaates und nicht irgend einer Antragsaufnehmenden Stelle in D!
Es hat aber hauptsächlich praktische Gründe, das der Antrag über den Träger des Wohnsitzstaates gestellt wird, denn dann werden alle für die Berechnung der Deutschen Rente erforderlichen Angaben (Beitragszeiten, Wohnzeiten, KVDR, evtl. Einkommen ab RT-Beginn usw.) elektronisch vom ausländischen RV-Träger gemeldet, was natürlich massive Auswirkungen auf die Bearbeitungszeit hat.
Nicht umsonst ist diese Verfahrensweise in der EG VO so festgelegt worden.
Noch ein schönes WE