Die Bundesrepublik Deutschland hat bislang mit Mexiko kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Dennoch wird eine Rente aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung in der Regel bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auch in das vertragslose Ausland gezahlt. Ihre gesamten Ansprüche gehen also nicht verloren.
Die Höhe Ihrer Auslandsrente hängt in erster Linie von Ihren Beitragszeiten, Ihrer Staatsangehörigkeit und der Rentenart ab. Da Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, würde Ihnen eine Rente aus den Bundesgebietsbeitragszeiten sogar in voller Höhe ausgezahlt.
Einschränkungen sind denkbar, wenn es sich um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit handelt. Z.B. erhalten Berechtigte diese Rente in Mexiko nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Beachten Sie bitte auch, dass eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit u.a. nur bei Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen (mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) gezahlt wird. Zeiten einer versicherten Beschäftigung nach mexikanischem Recht zählen dabei nicht mit.
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Eine Versicherungspflicht nach mexikanischen Vorschriften steht der freiwilligen Versicherung grundsätzlich nicht entgegen.
Solange Sie die deutsche Staatsangehörigkeit haben, kommt eine Beitragserstattung für Sie nicht in Betracht.