Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenEine Beitragserstattung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 210 SGB VI möglich. Danach werden Ihnen (unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit) zu Lebzeiten Beiträge auf Antrag erstattet, wenn Sie
1. nicht versicherungspflichtig sind, nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben und seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind
oder
2. das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit ( = Mindestversicherungszeit von 5 Jahren) nicht erfüllt haben.
Da Deutsche, auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI berechtigt sind, scheidet eine Beitragserstattung nach der 1. Variante grundsätzlich aus. (Auch Ausländer, die sich nicht in Deutschland aufhalten, können zur freiwilligen Versicherung berechtigt sein und sich dann die Beiträge nicht erstatten lassen.)
Bedenken Sie bitte, dass Ihre deutschen Beitragszeiten nicht verloren sind. Sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine deutsche Rente erfüllen (ggf. unter Zusammenrechnung mit Zeiten in einem EU- /EWR-Staat oder der Schweiz), wird diese auch in das Ausland gezahlt.
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