Eine Beitragserstattung (nach § 210 SGB VI) ist in Ihrem Falle nicht möglich, da Sie bereits mehr als 5 Jahre Beitragszeiten in der gesetzlichen RV haben.
Damit erfüllen Sie in versicherungsrechtlicher Hinsicht die Anspruchsvoraussetzungen für die sogen. Regelaltersrente.
Das dafür derzeit geltende Lebenalter von 65 wird für Ihren Geburtsjahrgang aber auf 67 angehoben. Da bis dahin viele Rechtsänderungen zu erwarten sind, sollten Sie sich bezüglich Höhe der Rente und evtl. weiterer Fragen zu geg. Zeit wieder an den zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.
mfG