Wenn Sie als Lehrer selbständig sind und versicherungspflichtige Arbeitnehmer (auch Auszubildende) beschäftigen, sind Sie nicht rentenversicherungspflichtig. Deren Tätigkeit muss jedoch im Zusammenhang mit Ihrer eigenen stehen.
Mit einer Hilfskraft im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze (400 Euro) bleiben Sie versicherungspflichtig. Anders ist es, wenn Sie mehrere geringfügig Beschäftigte haben, die einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen.