Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDie Personen, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können, sind in § 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch aufgeführt. Darunter fallen z.B. Rechtsanwälte, die eine eigene Versorgung in einer Rechtsanwaltskammer haben.
Geschäftsführer einer GmbH können sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen i.S.d. § 6 SGB 6.
Bei Ihnen kommt unter Umständen eine Feststellung der Nicht-Versicherungspflicht bzw. ein Statusfeststellungsverfahren in Frage. Hierbei wird geklärt, ob Sie nun selbständig oder beschäftigt sind. Zuständig für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB 4 ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Sunrise hat in seinen Ausführungen dieses Statusfeststellungsverfahren näher beschrieben.
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