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Experten-Antwort

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für einen GGF

von Kraetzer22.03.2012 | 11:20
4211 Ansichten
4 Antworten

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Kann sich ein Geschäftsführer einer GmbH, der auch Gesellschafter an der GmbH ist, von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen? Was sind die Voraussetzungen und spielt die Höhe der Gesellschaftanteile eine Rolle?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 23.03.2012 | 10:41

Die Personen, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können, sind in § 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch aufgeführt. Darunter fallen z.B. Rechtsanwälte, die eine eigene Versorgung in einer Rechtsanwaltskammer haben.

Geschäftsführer einer GmbH können sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen i.S.d. § 6 SGB 6.

Bei Ihnen kommt unter Umständen eine Feststellung der Nicht-Versicherungspflicht bzw. ein Statusfeststellungsverfahren in Frage. Hierbei wird geklärt, ob Sie nun selbständig oder beschäftigt sind. Zuständig für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB 4 ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Sunrise hat in seinen Ausführungen dieses Statusfeststellungsverfahren näher beschrieben.

3 Antworten

oder soam 22.03.2012 | 11:44
Das klären Sie doch bitte direkt mit Ihrer Einzugsstelle bzw. der DRV unter Vorlage der entsprechenden Verträge - oder werden die erst noch nach dem 'Mini-Beitrag-Max-Ertrag-Prinzip' gestrickt unter angemessener Beteiligung der Solidargemeinschaft ;-)
Heideram 22.03.2012 | 11:51
Na ja, erlaubt ist was legitim ist, oder?
Sunriseam 22.03.2012 | 13:45
Für alle Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die nach dem 31.12.2004 eine Beschäftigung aufgenommen haben, muss ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a Abs. 1 S. 2 SGV IV durchgeführt werden. Zuständig für das Statusfeststellungsverfahren ist in diesem Fall die Deutsche Rentenversicherung Bund. Zu diesem Zweck ist bei der Anmeldung des Geschäftsführers zusätzlich anzugeben, dass es sich um einen geschäftsführenden Gesellschafter der GmbH handelt (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e SGB IV). Die Krankenkasse gibt diese Meldung dann an die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens weiter. Statusfeststellungsverfahren Eine Entscheidung über die Statusfeststellung trifft die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Verwaltungsakt, der gegenüber allen anderen Trägern der Sozialversicherung Bindungswirkung entfaltet, insbesondere auch gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit, § 336 SGB III. Entscheidungsgrundlage ist zunächst die gesellschaftsrechtliche Stellung des Gesellschafter- Geschäftsführers sowie die Bestimmungen eines etwaigen Geschäftsführervertrags. Daneben wird die Entscheidung über die Frage der Sozialversicherungspflicht von einer Vielzahl weiterer wertungsabhängiger Faktoren beeinflusst, so dass diese Frage im Vorfeld nicht immer mit abschließender Sicherheit beantwortet werden kann. Eine selbständige Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit in erster Linie durch das Unternehmerrisiko und die eigene Entscheidungsfreiheit des Gesellschafter-Geschäftsführers über die eigene Arbeitskraft, den Arbeitsort und die Arbeitszeit bestimmt wird. a. Beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer Mehrheitlich beteiligte GmbH-Gesellschafter verfügen in der Regel über einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafter und sind daher nach ständiger Rechtsprechung des BSG in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig. b. Gesellschafter- Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss Wertungsabhängig ist die Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern, die mit weniger als 50% am Stammkapital beteiligt sind. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht setzt zum einen voraus, dass der Geschäftsführer unangenehme Entscheidungen der Gesellschafterversammlung auf Grund von Sonderrechten oder aufgrund einer Sperrminorität verhindern kann. Daneben werden vor allem die dienstvertraglichen Regelungen im Geschäftsführervertrag wertend darauf hin überprüft, ob der Geschäftsführer über die Gestaltung seines Arbeitseinsatzes und seiner Arbeitszeit wie ein selbständiger Unternehmer entscheiden kann. Folgende Regelungen können einer Sozialversicherungsfreiheit dabei entgegen stehen: 1. Umfassender Katalog mit zustimmungspflichtigen Geschäften 2. Ausdrückliche Vereinbarung einer Weisungsgebundenheit
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