Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Karin,
zuerst einmal, die Krankenkasse kann Sie nicht in eine Erwerbsminderungsrente schicken. Dies entscheidet allein der Rentenversicherungsträger. Dass sie längere Zeit arbeitsunfähig waren, bedeutet nicht automatisch, dass Sie erwerbsgemindert sind. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung beurteilen sich nach unterschiedlichen Kriterien.
Sollte tatsächlich eine Erwerbsminderung vom Rentenversicherungsträger festgestellt werden, richtet sich der Beginn einer befristeten Erwerbsminderungsrente nach dem Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsminderung eingetreten ist. Diesen Zeitpunkt bestimmt der Rentenversicherungsträger individuell in jedem Einzelfall. Die befristete Rente beginnt dann frühestens ab Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung.
Leider können wir keine konkreteren Angaben zu Ihrem Sachverhalt machen. Sie sollten sich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Dieser kann Ihnen erklären, inwieweit Ihre Krankenkasse Sie tatsächlich in Ihren Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Rentenanspruchs einschränken kann.
Ob die Reha-Antrag umgedeutet werden kann, können wir nicht sagen - es ist unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen. Hier muss im Einzelfall geprüft werden. Auch zum Rentenbeginn können wir keine eindeutige Aussage treffen. Selbst wenn die Umdeutung möglich ist, heißt das nicht, dass die Erwerbsminderung (Versicherungsfall) erst seit Mai 2017 vorliegt. Der Leistungsfall könnte also auch vor Mai 2017 liegen.
Wenn wir von der Möglichkeit der Umdeutung des Reha-Antrags, einem Leistungsfall Mai 2017 und einer Befristung der EM-Rente ausgehen, würde die Rente im Dezember 2017 beginnen.
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