In § 102 Abs. 2 SGB VI, zu finden z.B. unter folgendem LINK:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Gt.do?f=G_SGB6_102G1
steht, dass eine Befristung für maximal drei Jahre und insgesamt für maximal neun Jahre erfolgen darf.
„ 1Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. 2Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. 3Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. 4Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. 5Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. … „