Guten Tag „Wolfgang Schmitt“!
Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen.
Da Sie im November 2012 die Tätigkeit aufgenommen haben, ist diese fünf Jahresfrist noch nicht abgelaufen.
Grundsätzlich ist aber die Antragspflichtversicherung für eine selbständige Tätigkeit aus-geschlossen, wenn für _diese_ selbständige Tätigkeit eine Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wurde.
Ausnahme:
Für Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben (Handwerker), die bei Zahlung von 18 Jahren Pflichtbeiträgen von der Versicherungspflicht befreit wurden, ist eine Antragspflichtversicherung _für dieselbe Tätigkeit zulässig_.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung