Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Johannes Rost,
bei Beschäftigungen in 2 Mitgliedstaaten der EU entscheidet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) in Bonn, welches Recht (deutsches oder französisches) gilt. Dies wird mit der Bescheinigung A1 bestätigt.
Ihre Freundin soll sich daher diesbezüglich an die DVKA (Adresse siehe Internet) wenden.
Bei einem Wohnort in Deutschland und Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland im Umfang von ca. 35 % ist voraussichtlich insgesamt das deutsche Sozialversicherungsrecht maßgebend.
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