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Beitragserstattung

von Powerbiker29.08.2007 | 21:07
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4 Antworten

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Meine Bekannte ist bulgarische Staatsangehörige und hat in Deutschland ihr Studium absolviert (von 2002-2006). Zuvor war sie ca. 1,5 Jahre rentenversicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt. Während des Studiums hat sie teilweise als Werkstudentin Rentenversicherungspflichtbeiträge bezahlt (insg. ca. 2 Jahre während des Studiums). Der letzte rentenversicherungspflichtige Beitrag wurde im August 2005 bezahlt. Seit Oktober befindet sich meine Bekannte wieder in Bulgarien. Ich bin der Ansicht dass Sie da noch keine 5 Jahre RV-Beiträge einbezahlt wurden und seitdem 24 Monate verstrichen sind sie Anspruch auf Rückerstattung der RV-Beiträge hat. Trifft dies zu? Zur Zeit arbeitet sie in Bulgarien in einem Hotel seit Mai 2007. Wenn Sie jetzt wieder nach Deutschland kommt und rentenversicherungspflichtig wieder arbeitet, muss sie dann die erstatteten Beiträge wieder nachzahlen? Bzw. kann Sie den Antrag auf Beitragserstattung stellen, auch wenn sie z.B. ab 1.1.08 wieder in Deutschland rentenversicherungspflichtig würde? Für Ihre Mithilfe besten Dank! Roman Fuchs

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 30.08.2007 | 08:14

Eine Beitragserstattung können bulgarische Staatsangehörige erhalten, die weniger als 60 Monate deutsche Beiträge zurückgelegt haben.

Mit der Erstattung erlöschen jedoch alle Ansprüche und können auch nicht später wieder eingezahlt werden.

3 Antworten

lotscheram 29.08.2007 | 22:08
Wenn insgesamt nicht 60 Monate versicherungspflichtige Zeit vorhanden sind, ist eine Beitragserstattung möglich. Wurden Beiträge aber ausgezahlt, ist eine Rückzahlung nicht mehr möglich, beginnen die Anwartschaftszeiten neu zu zählen, falls wieder in Deutschland gearbeitet wird. Da ohnehin nur die AN-Anteile ausgezahlt werden , die aber im Falle der Bekannten eher gering sind und außerdem immer wieder mal eine neue Tätigkeit in Deutschland aufgenommen wird, empfehle ich vorerst keine Auszahlung zu beantragen. Dies kann man zu jeder Zeit auch später immer noch machen. Sofern aber durch weitere Beitragsmonate die 60 Monate Anwartschaftszeit erreicht oder überschritten, kann es nur vorteilhaft sein, sich die darauf beruhende Rente später auch zahlen zu lassen.
Schwarzwälderam 30.08.2007 | 07:46
Da Bulgarien seit 01.07.07 in der EU ist, ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen da das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, sofern sich der Versicherte in einem EU Mitgliedstaat aufhält.
Schwarzwälderam 30.08.2007 | 09:30
Also wenn mich nicht alles täuscht liegt der Experte hier falsch. Ab 01.01.07 gilt in Bulgarien die EG Verordnung 1408/71. Nach Anhang VI Nr 7 dieser Verordnung ist das Recht zur freiwilligen Versicherung bei einem Vorbeitrag in Deutschland gegeben und somit eine Beitragserstattung ausgeschlossen (immer vorausgesetzt, der Versicherte hält sich in einem Mitgliedstaat der EU auf).
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