Sie sind nicht mehr in D versicherungspflichtig und müssten daher auch die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in D besitzen. Als EWR/Schweizer Bürger sind Sie einem Deutschen diesbezüglich gleichgestellt. Auf § 7 Abs. 1 SGB VI (Sozialgesetzbuch) wird insoweit hingewiesen.
http://www.rententips.de/gesetze/06/index.php?norm_ID=0600700
Sie können nun folgendermaßen vorgehen:
1.
Lassen Sie Ihre Berechtigung zur freiwilligen Versicherung prüfen, das verpflichtet Sie zu nichts!
Entscheiden Sie sich dazu, schlussendlich nichts zu zahlen, wird seitens der Deutschen Rentenversicherung (DRV) weder eine Zahlung angemahnt noch gar etwa vollstreckt, es handelt sich ja nicht um Pflicht-, sondern vielmehr um freiwillige Beiträge
Auf der Seite
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/
können Sie Sich den Vordruck V 061 (Erläuterungen) und V 060 (Anmeldung zur freiwilligen Versicherung) herunterladen
„Formulare – Publikationen“ anklicken, dann „mehr Informationen zum Thema Formulare“, dann „mehr Informationen zum Thema Versicherung“, dann „Komplettpaket Pflicht- und freiwillige Versicherung“, dann V 060 und V 061 auswählen.
Die Frage Nr. 3 im V 060 nach der Versicherungspflicht bezieht sich auf D und nicht auf CH und ist zu verneinen. In Frage 2 teilen Sie mit, dass Sie laufend Beiträge zur AHV entrichten.
Für freiwillige Beiträge kommen Sie allein auf.
2.
Sie müssen ermitteln, ob der Aufwand von rund 6 x 80 Euro sich überhaupt lohnt. Eine Rentenberechnung werden Sie von der DRV jedoch nicht erhalten, weil keine 60 Monate zurückgelegt worden sind.
Wenn Sie mir aber mitteilen, wie hoch Ihr sozialversicherungspflichtiges Entgelt im Jahr 2004 war, das der DRV zugeflossen ist, könnte ich Ihnen näheres mitteilen. Möchten Sie es allein versuchen, müssen Sie Ihr individuelles Entgelt 2004 ins Verhältnis zum Durchschnittsverdienst aller Versicherter des Jahres 2004 setzen und das Ergebnis mit dem aktuellen Rentenwert multiplizieren. Sie erhalten dann den Rentenbetrag, der Ihnen bei Gewährung einer Regelaltersrente zustehen würde.
3.
Verdienen Sie sehr gut, müssen Sie damit rechnen, dass die AHV ja nicht mehr zahlen darf als die Höchstrente. Auf
http://www.ahv.ch/Home-D/AHV/AHV-altersrenten/ahv-altersrenten.h…
wird insoweit hingewiesen.
Es ist daher gut zu wissen, dass die Deutsche Rente nicht bei der AHV-Rente angerechnet wird, also nicht zu einer Kürzung des AHV-Anspruchs (siehe Ihnen bereits übersandter link) führt.
Ob Sie Beiträge an die DRV von Ihrer Steuer absetzen können erfragen Sie am Besten bei Ihrem kantonalen Steueramt. Diesbezüglich will ich mich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen.
Viel Spaß bei den Ermittlungen
Ihr
Amadé