Dem Beitrag von Michael1971 kann ich überwiegend zustimmen.
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel sieht vor, dass für den Erwerb eines Rentenanspruchs die Zeiten in beiden Ländern zusammengerechnet werden, sofern auch mindestens ein deutscher Beitrag vorhanden ist. Dennoch zahlt jeder Staat nur aus den in seinem Land zurückgelegten Versicherungszeiten und auch erst bei Erfüllung der JEWEILIGEN NATIONALEN Rechtsvorschriften, die durchaus sehr unterschiedlich sein können.
Auf deutscher Seite sind die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund Verbindungsstellen zu Israel.