Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Bekomme ich dann überhaupt noch übergangsgeld?

von Dutch9928.05.2014 | 21:57
1541 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo , Ich bin seit 23 November krankgeschrieben und mußte nun seitens der KK einen Reha Antrag auf eine Drogentherapie stellen , wenn ich jetzt allerdings noch mehrer Wochen bis zum Bescheid bekomme und dann noch auf diese Therapie muß die wahrscheinlich insgesamt mit Adaptions Zeit 9 Monate dauert bekomme ich dann solange überhaupt übergangsgeld ? Oder ist das unabhängig von den 78 Wochen Krankengeld der KK ?

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 30.05.2014 | 10:23

Grundsätzlich wird das Krankengeld durch die Krankenkasse gezahlt (§ 44 ff. SGB V), solange Sie aufgrund einer Krankeheit arbeitsunfähig sind, wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraum (vgl. § 48 (1) SGB V.

Das Übergangsgeld wird durch den Rentenversicherunträger gewährt (§ 20, 21 SGB VI).

Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten

2. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen

a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder

b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Die Berechnung des Übergangsgeldes richtet sich nach § 21 (3) SGB VI i.V.m. § 4 SGB IX. Die Berechnung erfolgt dann auf der Grundlage des bisher zugrundegelegten Arbeitsentgeltes, welches für die Berechnung des Krankengeldes maßgebend war.

In der Zeit, in der Sie Übergangsgeld von der Rentenversicherung erhalten ruht das Krankengeld gem. § 49 (1) Nr.3 SGB V, wird also nicht ausgezahlt aber auf die 78 Wochen mit angerechnet.

Experten-Antwortam 30.05.2014 | 10:23

Grundsätzlich wird das Krankengeld durch die Krankenkasse gezahlt (§ 44 ff. SGB V), solange Sie aufgrund einer Krankeheit arbeitsunfähig sind, wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraum (vgl. § 48 (1) SGB V.

Das Übergangsgeld wird durch den Rentenversicherunträger gewährt (§ 20, 21 SGB VI).

Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten

2. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen

a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder

b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Die Berechnung des Übergangsgeldes richtet sich nach § 21 (3) SGB VI i.V.m. § 4 SGB IX. Die Berechnung erfolgt dann auf der Grundlage des bisher zugrundegelegten Arbeitsentgeltes, welches für die Berechnung des Krankengeldes maßgebend war.

In der Zeit, in der Sie Übergangsgeld von der Rentenversicherung erhalten ruht das Krankengeld gem. § 49 (1) Nr.3 SGB V, wird also nicht ausgezahlt aber auf die 78 Wochen mit angerechnet.

7 Antworten

Caseam 28.05.2014 | 22:50
Während der Zeit der Reha zahlt die Krankenkasse kein Krankengeld. Die Rentenversicherung errechnet dann auf Grundlage des Krankengeldes das Übergangsgeld, welches in der Regel geringer ausfällt, jedoch keinen Einfluss auf die 78 Wochen Krankengeldanspruch hat. Demnach haben Sie während der gesamten Reha einen Anspruch auf Übergangsgeld, sofern Sie am Tag vor Beginn noch Krankengeld beziehen.
Dutch99am 29.05.2014 | 00:23
Das sind dann aber nicht nochmal nur 68% oder so vom Krankengeld oder das wird dann schon auf das vorherige Gehalt hoch gerechnet oder den wenn das 68% vom Krankengeld sind kann ich ja gar nichts mehr bezahlen das Krankengeld ist ja schon recht gering
Dutch99am 29.05.2014 | 00:23
Das sind dann aber nicht nochmal nur 68% oder so vom Krankengeld oder das wird dann schon auf das vorherige Gehalt hoch gerechnet oder den wenn das 68% vom Krankengeld sind kann ich ja gar nichts mehr bezahlen das Krankengeld ist ja schon recht gering
Catweazleam 29.05.2014 | 11:50
Zitat von Case anzeigen
@ Case: Was du schreibst stimmt so nicht. Die 78 Wochen zählen ab Beginn der Erkrankung, einschließlich Lohnfortzahlung und Übergangsgeld und evtl. frühere Krankschreibungen wegen der gleichen Diagnose. Somit zählt auch eine Reha zu den 78 Wochen Krankengeld... egal wer zahlt.
Dutch99am 29.05.2014 | 13:47
Dh ich bekomme nach den 78 Wochen gar nichts mehr ? Oder wie verhält sich das dann? Hab mit meiner Krankasse schon gesprochen ob ich dann nicht vorher eine Wiedereingliederung machen kann wenn ich danach wieder voll arbeiten kann muß ich ja die Therapie nicht antreten da dürfte ja keiner was dagegen haben wenn ich nicht wegen der selben Sache wieder krank werde
Dutch99am 29.05.2014 | 15:47
Ich stehe noch in einem festen Arbeitsverhältniss bezahlt dann wieder der AG für mich auch wenn ich dann noch Krankgeschrieben bin ?
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026