Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGrundsätzlich wird das Krankengeld durch die Krankenkasse gezahlt (§ 44 ff. SGB V), solange Sie aufgrund einer Krankeheit arbeitsunfähig sind, wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraum (vgl. § 48 (1) SGB V.
Das Übergangsgeld wird durch den Rentenversicherunträger gewährt (§ 20, 21 SGB VI).
Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die
1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten
2. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Die Berechnung des Übergangsgeldes richtet sich nach § 21 (3) SGB VI i.V.m. § 4 SGB IX. Die Berechnung erfolgt dann auf der Grundlage des bisher zugrundegelegten Arbeitsentgeltes, welches für die Berechnung des Krankengeldes maßgebend war.
In der Zeit, in der Sie Übergangsgeld von der Rentenversicherung erhalten ruht das Krankengeld gem. § 49 (1) Nr.3 SGB V, wird also nicht ausgezahlt aber auf die 78 Wochen mit angerechnet.
Grundsätzlich wird das Krankengeld durch die Krankenkasse gezahlt (§ 44 ff. SGB V), solange Sie aufgrund einer Krankeheit arbeitsunfähig sind, wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraum (vgl. § 48 (1) SGB V.
Das Übergangsgeld wird durch den Rentenversicherunträger gewährt (§ 20, 21 SGB VI).
Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die
1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten
2. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Die Berechnung des Übergangsgeldes richtet sich nach § 21 (3) SGB VI i.V.m. § 4 SGB IX. Die Berechnung erfolgt dann auf der Grundlage des bisher zugrundegelegten Arbeitsentgeltes, welches für die Berechnung des Krankengeldes maßgebend war.
In der Zeit, in der Sie Übergangsgeld von der Rentenversicherung erhalten ruht das Krankengeld gem. § 49 (1) Nr.3 SGB V, wird also nicht ausgezahlt aber auf die 78 Wochen mit angerechnet.
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