Hat man während einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation keinen Anspruch auf Übergangsgeld, gehört man zum zuzahlungspflichtigen Personenkreis. Zunächst ist zu prüfen, ob der Versicherte vollständig von der Zuzahlung zu befreien ist. Hierzu wird geprüft, ob das monatliche Nettoentgelt den Grenzbetrag 40 % der monatlichen Bezugsgröße erreicht. Die monatliche Bezugsgröße 2018 beträgt 3.045 EUR, hiervon 40% sind 1.218 EUR. Mit einem Nettoeinkommen von mehr als 1.827,00 EUR kann somit keine vollständige Befreiung erfolgen.
Nur für Versicherte mit einem Kind
kann dann noch eine teilweise Befreiung von der Zuzahlung geprüft werden. Das Nettoeinkommen müsste dafür aber unter 60% der Bezugsgröße (2018 = 1.827 EUR) liegen. Je nach Höhe des Nettoeinkommens würde die Zuzahlung dann stufenweise verringert.
Mit einem Nettoeinkommen ab 1.827 EUR besteht jedoch - auch mit Kind - keine Möglichkeit von der Zuzahlung befreit zu werden. Im Einzelfall kann jedoch geprüft werden, ob die Zuzahlung in Raten gezahlt werden kann. Sie müssten in diesem Fall Auskunft über Ihre gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse geben. Bitte wenden Sie sich ggf. an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.