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Experten-Antwort

Berechnung Entgeltpunkte in Zusammenhang mit betrieblicher Rente

von TwinT31.12.2017 | 13:25
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Hallo zusammen, ich habe eine Frage zur Berechnung der Entgeltpunkte der gesetzlichen Rente in Zusammenhang mit einer betrieblichen Rente. Mir ist die Rentenformel bekannt, welche auf Basis des Jahresentgeltes und eines definierten Durchschnittseinkommens (mit Zugangsfaktor usw.) die Entgeltpunkte berechnet. Jetzt hatte jedoch ein Verbraucherberater mir mal erzählt, dass wenn man eine Brutto-Entgelt-Umwandlung macht, zwar ein definierter Teil des Bruttogehalts steuerfrei (in der Ansparphase) gespart werden kann, jedoch dadurch auch die Beiträge zur gesetzlichen Rente gemindert werden. Ich habe in dem Zusammenhang 2 Fragen: - Es ist folglich korrekt, dass bei Berechnung der Rentenabgaben anhand des Bruttolohns vorher die durch die Brutto-Entgelt-Umwandlung umgewandelten Anteile vom Bruttolohn abgezogen werden müssen? Sonst würden sich ja nicht der Anteil an den Beitragszahlungen zur Rente vermindern. - Bei der Berechnung der Entgeltpunkte geht es ja immer nur um das Bruttoeinkommen gegenüber dem Durchschnittswert. Die so berechneten Entgeltpunkte hätten demnach ja erstmal nichts mit dem tatsächlich eingezahlten Rentenbeitrag zu tun. Oder muss ich auch bei der Berechnung der Entgeltpunkte vorher die Beiträge aus der Brutto-Entgelt-Umwandlung vom Gesamtjahreslohn abziehen? Speziell dazu habe ich keine Quelle gefunden. Bisher habe ich noch keine Berechnung meiner gesetzlichen Rente bekommen, da ich dafür noch zu jung im Job bin. Die hätte mir bei dem Thema eventuell schon weiter geholfen. Eventuell weiß das hier jemand genauer? Mit freundlichen Grüßen TwinT

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, TwinT,

für beide Fragen gilt, dass für die Berechnung der Entgeltpunkte, die vom Arbeitgeber an den Rentenversicherungsträger zu meldenden SV-Brutto-Einkünfte heranzuziehen sind. Wenn das gemeldete SV-Brutto zuvor Kürzungen aufgrund der geschilderten Situation erfährt, hat dieser Anteil auch keine Auswirkungen auf die Berechnung der Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rente.

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6 Antworten

Klugpuperam 31.12.2017 | 15:10
Es geht bei der Rentenberechnung um das SV-Brutto. Wenn also eine Entgeltumwandlung das Brutto mindert, muss logischerweise mit dem geminderten Brutto gerechnet werden. Einfach auf die "Meldung zur Sozialversicherung" schauen, dass ist der entscheidende Wert.
W*lfgangam 31.12.2017 | 16:30
Hallo TwinT, bei Entgeltumwandlung (Minderung des SV-Brutto) um 100 EUR/Monat gehen Ihnen genau 1 EUR Monatsrente für die Entgeltumwandlung im ganzen Jahr verloren. Sollte Ihr SV-Einkommen bereits über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegen (2017: 76.200 EUR) hätte die Entgeltumwandlung aus dem darüber liegenden Einkommen keine negativen Folgen für Ihre Rente. Sie sehen es richtig, dass Sie jetzt mit dem verminderten Brutto nach Entgeltumwandlung Steuern und Sozialabgaben sparen, die holt man sich dann in der Auszahlungsphase wieder ...den (kleinen) Rentenverlust gibt es allerdings nicht zurück - sondern der führt ganz weit hintenrum zu einem zusätzlich verlangsamten Anstieg der Renten ;-) Gruß w.
KSCam 31.12.2017 | 16:33
Fazit: aus dem was man nicht zahlt, kann man später auch keine Ansprüche herleiten. Eigentlich einfach und logisch, oder?
Unwissendeam 02.01.2018 | 10:07
Hallo suchenwi, TwinT hatte geschrieben, dass er "noch zu jung im Job" sei. Damit spielt der Rentenfreibetrag wahrscheinlich keine Rolle mehr für ihn. Es sei denn, seine Rente würde vor 2040 beginnen. Ansonsten: Volle Besteuerung Betriebsrente und volle Besteuerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Beim Vergleich des halben KV-Beitrags aus der Rente mit dem vollen KV-Beitrag aus der Betriebsrente würde ich noch anmerken, dass er sich bei der Entgeltumwandlung zugunsten der Betriebsrente den halben KV-Beitrag in der Einzahlungsphase spart. Ich habe also während der Einzahlungsphase in die Betriebsrente keinen KV-Beitrag, dafür in der Auszahlungsphase den vollen Beitrag. Während der Einzahlungsphase zur gesetzlichen Rentenversicherung habe ich den halben KV-Beitrag zu entrichten und in der Auszahlungsphase nochmals den halben KV-Beitrag. Vergleiche ich nun beides, habe ich – ganz grob gesehen* – ein Nullsummenspiel bei den KV-Zahlungen. Die halbe KV-Zahlung wird bei der Entgeltumwandlung lediglich später "fällig". *ohne Berücksichtigung der voraussichtlichen Rentenbezugsdauer. In welcher Fallgestaltung (Entgeltumwandlung vs. normaler RV-Beitrag) ich tatsächlich mehr KV-Beiträge einzahle, hängt letztlich von meiner Rentenbezugsdauer einerseits (also insbesondere meiner Lebenserwartung) und von der Rendite der "Anlageform" andererseits (bei gRV: Rentenanpassungen, ggf. Rechtsänderungen) ab. P.S.: Sonderfälle wie "Überschreiten der BBG in der KV" habe ich mal außen vor gelassen. VG Unwissende
TwinTam 04.01.2018 | 16:14
Hallo zusammen, vielen Dank für die umfangreichen und detaillierten Antworten! Auf Basis dessen kann ich mich weiter informieren und Gedanken machen. @Unwissende: Ja stimmt, meine Rente wird wohl nicht vor 2040 beginnen. :) Mit freundlichen Grüßen TwinT
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