Hallo, TwinT,
für beide Fragen gilt, dass für die Berechnung der Entgeltpunkte, die vom Arbeitgeber an den Rentenversicherungsträger zu meldenden SV-Brutto-Einkünfte heranzuziehen sind. Wenn das gemeldete SV-Brutto zuvor Kürzungen aufgrund der geschilderten Situation erfährt, hat dieser Anteil auch keine Auswirkungen auf die Berechnung der Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rente.