Hallo Paulchen,
§ 18a SGB IV regelt, welche Einkommensarten auf die Renten wegen Todes anzurechnen sind.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0001_25/p_0018a/gra_sgb004_p_0018a.html#doc1576368bodyText1
Im Bereich des Erwerbseinkommens zählt u.a. das Arbeitsentgelt dazu.
Was als Arbeitsentgelt gilt, ergibt sich grundsätzlich aus den §§ 14, 17 SGB IV in Verbindung mit der SvEV.
Die Ausführungen in den hierzu bestehenden Gemeinsamen rechtlichen Anweisungen sind auch für die Einkommensanrechnung maßgebend (siehe GRA zu § 14 SGB IV);
Beträge, die danach nicht zum Arbeitsentgelt rechnen, bleiben somit im Rahmen der Einkommensanrechnung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind (ausnahmsweise) als dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen zu behandeln (vergleiche Abschnitt 4.3).
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0001_25/p_0014/gra_sgb004_p_0014_a01.html
Entsprechend dieser Ausführungen gehört die Abfindung zum Arbeitsentgelt um damit zum anrechenbaren Einkommen.