Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenSelbständige Lehrer unterliegen gemäß § 2 Satz 1 Nr.1 SGB VI (Sozialgesetzbuch VI) der Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes, sofern sie im Zusammenhang mit dieser selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Die Versicherungspflicht tritt allerdings erst dann ein, wenn aus dieser selbständigen Tätigkeit ein mehr als geringfügiger Gewinn erzielt wird. Die Geringfügigkeitsgrenze beläuft sich derzeit auf 450 EUR monatlich bzw. 5400 EUR jährlich.
Bei der von Ihnen geschilderten Fallkonstellation (Gewinn unter 450 EUR mtl.) würde somit vorläufig keine Rentenversicherungspflicht eintreten.
Nach § 190 a SGB VI besteht jedoch für selbständig Tätige die Verpflichtung, sich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden..
Wir empfehlen Ihnen daher, bis spätestens Ende November 2018 eine Beratungsstelle der Rentenversicherung aufzusuchen, damit das Vorliegen von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit abschließend geklärt werden kann.
Bezüglich der Beitragspflicht zur Krankenversicherung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
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