Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Muttilein,
Ihre Freundin kann jederzeit einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen. Hierbei ist es unerheblich, ob derjenige z. B. beschäftigt, arbeitslos bzw. arbeitsunfähig ist.
Der Antragsteller muß darüberhinaus aus medizinischer Sicht dauerhaft nicht in der Lage sein seinen erlernten Beruf bzw. seine bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit weiterhin auszuüben und auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angewiesen sein um die weitere Eingliederung im Berufsleben zu gewährleisten und somit einen vorzeitigen Rentenbezug zu vermeiden. Die Zuständigkeit der Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wäre dann gegeben, wenn Ihre Freundin mindestens 15 Jahre (180 Kalendermonate) in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hätte oder aber unmittelbar im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger Leistungen zur beruflichen Rehabilitation angeregt würden. Ansonsten würden über die örtliche Agentur für Arbeit weitere Leistungen zur Rehabilitation geprüft.
Wir empfehlen angesichts der geschilderten Sachlage eine Kontaktaufnahme mit dem Rentenversicherungsträger (vermutlich hat dieser auch bereits die medizinische Rehabilitation bewilligt) zur weiteren Abklärung, ob und inwieweit weitere Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Ihre Freundin in Betracht kommen.
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