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Experten-Antwort

berufsschutz

von peter müller28.07.2015 | 14:11
1208 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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habe eine 3 1/2 jährige lehre als gas u wasserinstallateur abgeschlossen ,die letzten 20 jahre schulhausmeister jetzt unter 3stunden berufsunfähig für die letzte tätigkeit als schulhausmeister aber vollschichtig auf den allgemeinen arbeifsmarkt einsatsbereit für leichte bis mittelschwere arbeiten ohne zwangshaltung der wirbelsäule so wie ohne häufiges heben bücken drehbewegung u monotome belastung des schultergürtels sowie ohne vorhalten der arme sowie ohne überkopfarbeiten pschychische belastung ist auch aus zuschliesen u noch einige dinge mehr

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Eine "Berufsschutz-prüfung" ist immer eine Einzelfallentscheidung. Sie sollten sich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Sollten Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit zunächst Widerspruch einzulegen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

ottonormalVerbraucheram 28.07.2015 | 14:58
Hallo Wichtig zu wissen wann wurden sie geboren? Aber bei ungelernter Tätigkeit Hausmeister KEIN BERUFSSCHUTZ!
peter mülleram 28.07.2015 | 14:12
ottonormalVerbraucheram 28.07.2015 | 17:16
Hallo Grundsätzlich hat M Recht! Die Besten Chancen haben sie wenn sie ihre Qualifizierte Tätig als GWS aus Gesundheitlichen Gründen = unfreiwillig aufgegeben haben sich davon Lösten. HAUSMEISTER IST KEIN LEHRBERUF!
M.am 28.07.2015 | 14:59
Was war der Grund, dass Sie als "gas u wasserinstallateur" nicht mehr arbeiten konnten? - eigene Kündigung ? - Insolvenz der Arbeitgebers ? - ... ? Die Frage ist, ob bei der höherwertigsten Tätigkeit, die nach Erreichen der allgemeinen Wartezeit ausgeübt wurde, ein freiwilliger- oder ein unfreiwilliger Wechsel vorliegt. Daran entscheidend ist die Einordnung Ihres Hauptberufes für die Prüfung der teilweisen Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit.
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