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Experten-Antwort

Bescheinigung der DRV über geleistete Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitigem Rentenbeginn

von Eventuelle Frührentner01.11.2020 | 11:57
248 Ansichten
16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, habe die besondere Rentenauskunft bekommen wo die Höhe der Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitgem Rentenbeginn berechnst und mitgeteilt wurden. Es ist auch das Konto und der Verwendungszweck angebeben wo man diese (Teil)Zahungen überweisen kann. Es sind max. 2 Teilzahlungen pro Jahr zulässig, lt. tel. Auskunft am Servicetefon der DRV. Meine Frage: bekommt man automatisch eine Bescheinigung für das Finanzamt, mit Jahr, Höhe und Zweck der Einzahlung(en), da diese Einzahlungen steuerlich (für 2020 zu 90%) absetzbar sind oder muss man eine solche Bescheinigung bei der DRV beantragen? Habe gelesen, dass manche Leute Probleme haben bei der Anerkennung, bzw. Nachweis solcher Zahlungen bei der Einkommensteuererklärung, d.h. Kontoauszüge sollen nicht ausreichen. Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Eventueller Frührentner,

unabhängig vom Rentenversicherungsträger (DRV-Bund oder Regionalträger) erhalten Sie eine Bescheinigung über die von Ihnen gezahlten Beträge. Sofern Sie mehr als 2 Teilzahlungen jährlich leisten (seit 01.07.2020 möglich), werden Sie aber wohl nicht für jede Teilzahlung eine Bescheinigung erhalten. Hinsichtlich des Zeitpunktes und der Anzahl der Bescheinigungen setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung.

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15 Antworten

Kusaam 01.11.2020 | 12:13
Die Bescheinigung zur Einreichen beim FA erhalten Sie (Wartezeit zwischen 2 - 5 Monaten) vom DRV-Bund. Manche FA erkennen die Einzahlungsbelege/Quittungen an, manche FA fordern die Bescheinigung vom DRV-Bund. Nach der Änderung des §187a SGB VI sind ab dem 01.07.2020 mehr als zwei Einzahlungen pro Jahr möglich. Dazu wurde im §187a SGB VI der Satz Nr.3 geändert.
Eventuelle Frührentneram 01.11.2020 | 12:32
Zitat von Kusa anzeigenausblenden
Hallo zusammen, habe die besondere Rentenauskunft bekommen wo die Höhe der Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitgem Rentenbeginn berechnst und mitgeteilt wurden. Es ist auch das Konto und der Verwendungszweck angebeben wo man diese (Teil)Zahungen überweisen kann. Es sind max. 2 Teilzahlungen pro Jahr zulässig, lt. tel. Auskunft am Servicetefon der DRV. Meine Frage: bekommt man automatisch eine Bescheinigung für das Finanzamt, mit Jahr, Höhe und Zweck der Einzahlung(en), da diese Einzahlungen steuerlich (für 2020 zu 90%) absetzbar sind oder muss man eine solche Bescheinigung bei der DRV beantragen? Habe gelesen, dass manche Leute Probleme haben bei der Anerkennung, bzw. Nachweis solcher Zahlungen bei der Einkommensteuererklärung, d.h. Kontoauszüge sollen nicht ausreichen. Vielen Dank!
Die Bescheinigung zur Einreichen beim FA erhalten Sie (Wartezeit zwischen 2 - 5 Monaten) vom DRV-Bund. Manche FA erkennen die Einzahlungsbelege/Quittungen an, manche FA fordern die Bescheinigung vom DRV-Bund. Nach der Änderung des §187a SGB VI sind ab dem 01.07.2020 mehr als zwei Einzahlungen pro Jahr möglich. Dazu wurde im §187a SGB VI der Satz Nr.3 geändert.
Eventuelle Frührentneram 01.11.2020 | 12:33
Danke für die Antowort. D.h. dass man ggf. auch jeden Monat 12Mal/Jahr Teilzahlungen leisten kann oder?
Eventuelle Frührentneram 01.11.2020 | 13:25
Für mich ist die DRV-Bund in Berlin zuständig.
Schlaubiam 01.11.2020 | 13:16
Zitat von Kusa anzeigenausblenden
Hallo zusammen, habe die besondere Rentenauskunft bekommen wo die Höhe der Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitgem Rentenbeginn berechnst und mitgeteilt wurden. Es ist auch das Konto und der Verwendungszweck angebeben wo man diese (Teil)Zahungen überweisen kann. Es sind max. 2 Teilzahlungen pro Jahr zulässig, lt. tel. Auskunft am Servicetefon der DRV. Meine Frage: bekommt man automatisch eine Bescheinigung für das Finanzamt, mit Jahr, Höhe und Zweck der Einzahlung(en), da diese Einzahlungen steuerlich (für 2020 zu 90%) absetzbar sind oder muss man eine solche Bescheinigung bei der DRV beantragen? Habe gelesen, dass manche Leute Probleme haben bei der Anerkennung, bzw. Nachweis solcher Zahlungen bei der Einkommensteuererklärung, d.h. Kontoauszüge sollen nicht ausreichen. Vielen Dank!
Die Bescheinigung zur Einreichen beim FA erhalten Sie (Wartezeit zwischen 2 - 5 Monaten) vom DRV-Bund. Manche FA erkennen die Einzahlungsbelege/Quittungen an, manche FA fordern die Bescheinigung vom DRV-Bund. Nach der Änderung des §187a SGB VI sind ab dem 01.07.2020 mehr als zwei Einzahlungen pro Jahr möglich. Dazu wurde im §187a SGB VI der Satz Nr.3 geändert.
Also bekommt JEDER Versicherte eine Bescheinigung von der DRV Bund? Wohl eher nicht. Man bekommt diese Bescheinigung von seiner zuständigen DRV!!
Hansam 01.11.2020 | 13:28
Also bekommt JEDER Versicherte eine Bescheinigung von der DRV Bund? Wohl eher nicht. Man bekommt diese Bescheinigung von seiner zuständigen DRV!!
Ich bekomme meine Bescheinigung vom DRV Bund und hatte nach der ersten Einzahlung erst nach 22 Wochen die Bescheinigung erhalten.
Eventuelle Frührentneram 01.11.2020 | 13:32
Haben Sie diese Bescheingung zu irgend einen Zeitpunkt angefordert oder wurde diese ohne Anforderung nach 22 Wochen seit Einzahlung versendet?
KSCam 01.11.2020 | 13:37
Die DRV Bund macht hier im Forum nicht mit - daher weiß keiner der Experten über deren Praxis zu 100% Bescheid. Bei der DRV BaWü bekommt jeder sobald die Einzahlung verbucht ist eine Bescheinigung darüber; und das geht im Normalfall innerhalb von 2-4 Wochen nach der Einzahlung. PS: welchen Sinn würde es machen mehr als 2 Teilzahlungen im Jahr zu machen? Das vergrößerst doch lediglich die Bürokratie und den Aufwand. Als Kunde weiß ich doch wieviel ich im Jahr zahlen will und dann erledige ich das irgendawann im Oktober oder November.....
Kusaam 01.11.2020 | 13:46
PS: welchen Sinn würde es machen mehr als 2 Teilzahlungen im Jahr zu machen? Das vergrößerst doch lediglich die Bürokratie und den Aufwand. Als Kunde weiß ich doch wieviel ich im Jahr zahlen will und dann erledige ich das irgendawann im Oktober oder November.....
Begründung siehe "Siebte Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze" unter Punkt Nr.15 §187a.
Eventuelle Frührentneram 01.11.2020 | 13:43
Ja, die DRV-Bund macht hier nicht mit, leider. Wenn es keinen Sinn machen würde, hätte der Gesetzgeber die Änderung der Teilzahlungen von 2 pro Jahr bis 30.06.2020 auf x-beliebige pro Jahr ab 01.07.2020 nicht getan! Für manche Versicherte und auch die DRV ist das sehr sinnvoll.
Eventuelle Frührentneram 01.11.2020 | 13:55
Dort ist nicht die Begründung der Änderung dargestellt, sondern die Änderung selbst!
Eventuelle Frührentneram 01.11.2020 | 14:10
Danke für die Info. Mal sehen wie lange es bei mir dauern wird?!
Hansam 01.11.2020 | 14:01
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Eine Bescheinigung das die Einzahlung erfolgte, erhielt ich nach ca. 2 Wochen (ohne Bestätigung über Einzahlungshöhe etc.pp) Das hatte ich als erstes beim FA eingereicht, genügte dem FA aber nicht, nach 22 Wochen kam der Bescheid über Höhe der Einzahlung mit Berechnung / Angabe der pRP und wie hoch die Restzahlung ist. Diesen Beleg hatte ich nachträglich eingereicht, damit war das FA zufrieden.
Kusaam 01.11.2020 | 19:47
Die Begründung finden sie in der "Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund zur siebten Änderung des SGB ... vom 22.10.2019 (Bearbeitungsstand 25.09.2019) ab S.59+60.
Eventuelle Frührentneram 01.11.2020 | 20:33
Danke, dort ist in der Tat die Begründung dargestellt und aus heutiger Sicht im Hinblick auf den starken Anstieg der Beitragszahlungen (jährlich ca. 12.000 Fälle) zum Ausgleich einer Rentenminderung und einiger zwischenzeitlich abgeschlossener tarifvertraglichen Regelungen (Tendenz steigend), die einen monatlichen Beitrag des Arbeitgebers - auf freiwilliger Basis auch des Arbeitnehmers - zum Ausgleich einer späteren Rentenminderung enthalten, ist die Beschränkung auf zwei Teilzahlungen jährlich, nicht mehr zeitgemäß und richtiger Weise abgeschafft worden.
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