Die Übernahme von Reisekosten während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind im § 53 Abs.2 SGB IX geregelt. Diese Regelung sieht zwei Familienheimfahrten je Monat vor. Anstelle dessen können auch Angehörige vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden. Von der Möglichkeit Familienangehörige in der Einrichtung (Internat) mit übernachten zu lassen, finde ich keinen Hinweis. Versuchen Sie vor Ort mit der Internatsleitung eine Lösung zu finden.