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Experten-Antwort

Bewertung Hinzuverdienst im Jahr des Rentenbeginns

von Helmar Unger06.04.2017 | 15:17
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4 Antworten

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Hallo, ich bin Baujahr 1951 und bekam ab Oktober 2014 vorgezogene Altersrente nach einer Altersteilzeitbeschäftigung. Neben meinen monatlichen Einkünften aus dem Altersteilzeitvertrag war ich seit 1990 auch nebenberuflich selbstständig (Status von Krankenkasse anerkannt). Einkünfte aus der Nebentätigkeit 2014 fielen aber nur im Zeitraum Jan. bis Sept. an, ab Okt. bis Dez. hatte ich keine Einnahmen mehr. Meine Frage ist, wie der Gewinn aus meiner Gewerbetätigkeit 2014 bezüglich der Hinzuverdienstgrenze zur Rente zeitlich bewertet wird ? Entfällt ein Hinzuverdienst von Okt. bis Dez (wie es tatsächlich der Fall war)., oder wird die Summe Jan. - Sept. 2014 durch 12 geteilt und fällt damit theoretisch auch zu je 1/12 für Okt. bis. Dez. an ? Bei letzterer Variante hätte ich dann das Probleme daß die Hinzuverdienstgrenze von 450Euro überschritten wäre und ev. Rentenkürzung und KV+PV Nachzahlung droht. Zur Info noch, der Gewinn lt. Einkommenssteuerbescheid 2014 betrug 10678€. Mit freundlichen Grüßen und besten Dank für eine Antwort

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Arbeitseinkommen ist regelmäßig pauschalierend zu ermitteln.

Ermitteln selbständig Tätige ihren steuerrechtlichen Gewinn im Wege des Betriebs -vermögensvergleichs, kann ein monatliches Arbeitseinkommen nicht nachgewiesen werden. In diesen Fällen wird das monatliche Einkommen ermittelt, in dem das Jahreseinkommen durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, geteilt wird. Es kommt also bei Ihnen darauf an, in welchem Zeitraum Sie Ihre Einkünfte/Hinzuverdienst erzielt haben und ob Sie dies nachweisen können ( z.B. Gewerbeabmeldung etc. ).

Ermitteln selbständig Tätige ihren Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung und weisen sie den Gewinn monatlich nach, wird der monatlich nachgewiesene Gewinn bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt.

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3 Antworten

Trollam 06.04.2017 | 16:01
Nachweis und Ermittlung des Arbeitseinkommens "Auch bei Selbständigen sind die Hinzuverdienstgrenzen grundsätzlich monatlich zu prüfen. Das Arbeitseinkommen kann jedoch oft nur unter großem Aufwand konkret monatlich festgestellt werden. Es ist daher regelmäßig pauschalierend zu ermitteln. Hierfür ist das in einem Kalenderjahr erzielte Arbeitseinkommen, welches sich grundsätzlich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt, durch die Anzahl der Monate zu dividieren, in denen die selbständige Tätigkeit bestanden hat. Dabei zählen angebrochene Monate als volle Monate. Das hieraus resultierende pauschalierte monatliche Arbeitseinkommen ist der jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen. Das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit kann aber auch durch entsprechende (geeignete) Beweismittel (§ 21 SGB X) monatlich nachgewiesen werden. " Näheres unter http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
eosam 06.04.2017 | 19:44
Wenn Sie ab Rentenbeginn tatsächlich keinen Gewinn mehr aus Ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben, so ist dies mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Es empfiehlt sich hier die BWA vorzulegen; unterschrieben vom Steuerberater. Andernfalls käme man bei der pauschalisierten Betrachtung des Einkommensteuerbescheides zu einem Ergebnis, der der Wirklichkeit nicht gerecht werden würde.
Helmar Ungeram 06.04.2017 | 20:06
Danke für die schnellen Antworten, die auch meinem "Empfinden" entsprechen. Werde mich dann mal um die beglaubigten Einkommensnachweise kümmern.
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