Liebe Ratsuchende ,
auch für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I wird seit dem 1.1.1998 Pflichtbeitrage zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Die Bewertung erfolgt mit dem entsprechenden Bemessungsentgelt, welches dem Rentenkonto übermittelt wird. Es entspricht 80 vom Hundert des vorherigen Bruttoarbeitsentgeltes. Auch hierfür werden Entgeltpunkte beim nächst höheren Leistungsfall in die Berechnung einfließen.